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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2016
- 10 U 36/15 -
Umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung durch Sportwagen sittenwidrig
Notarieller Vertrag weist durch Abfindung erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Erben auf
Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen Nissan GTR X abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold.
Der in Detmold lebende Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist praktizierender Zahnarzt und geschäftlich aktiv. Der im Jahre 1995 geborene Kläger ist sein Sohn. Er wuchs bei seiner Mutter im Rheinland auf, nachdem die Ehe seiner Eltern 1997 geschieden worden war. Im Sommer 2013 verließ der Kläger vorzeitig die Schule, zog zum Beklagten nach Detmold und begann dort eine
OLG erklärt Vertrag für sittenwidrig und nichtig
Die Klage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass der notarielle Vertrag mit dem umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit nichtig sei. Den
Erbverzicht ist als sittenwidrige Vereinbarung anzusehen
Die
Vertrag schränkt Erbe in Wahl des beruflichen Werdegangs ein
Die Vorgabe der erfolgreich zu absolvierenden
Gericht beanstandet Ausnutzung der jugendlichen Unerfahrenheit des Sohnes
Die Umstände des Vertragsabschlusses zeigten zudem, dass der geschäftsgewandte Beklagte die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. So habe er sich die Begeisterung des Klägers für den Sportwagen zu Nutze gemacht und durch die Anschaffung des Fahrzeugs im Vorfeld des Vertrages noch gefördert. Der Beklagte habe zudem bewusst den Eintritt der Volljährigkeit seines Sohne abgewartet, wohlwissend, dass die Mutter dem Geschäft zuvor nicht zugestimmt hätte und es auch vom Familiengericht nicht genehmigt worden wäre. Mit der Wahl des Beurkundungstermins habe er dann den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Geburtstagsgeschenk für den Kläger. Das sei geeignet gewesen, dem Kläger eine Ablehnung des Angebotes emotional zu erschweren. In die Vorbereitung des Beurkundungstermins sei der Kläger auch nicht einbezogen worden, einen Vertragsentwurf habe er zuvor nicht erhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23681
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