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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.04.2017
- 10 U 15/16 -
Testamentsvollstrecker haftet nicht für unerfüllbares Verschaffungsvermächtnis
Testamentsvollstrecker hat Nichterfüllung eines Vermächtnisses aufgrund unmöglicher Verschaffung eines Grundstücks aus Mitteln des Nachlasses nicht zu vertreten
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker nicht haftet, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 55 Jahre alte Klägerin aus Mönchengladbach war die zweite Ehefrau des im April 2011 im Alter von 52 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser hatte den Beklagten aus Laer als
Nachlassregelungen des Erblassers
Die erste Ehe des Erblassers wurde Ende des Jahres 2010 geschieden. Im Vorfeld hatte der Erblasser ein Testament errichtet und seine beiden Töchter aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt. Der Klägerin als seiner damaligen Lebensgefährtin hatte er ein befristetes Wohnrecht und ein Geldvermächtnis ausgesetzt. Der
Ex-Eheleuten schließen Scheidungsfolgenvereinbarung
In einem zur Regelung der Scheidungsfolgen abgeschlossenen Vertrag vereinbarten der Erblasser und seine erste Ehefrau im Dezember 2010, dass der Erblasser gemeinsam angeschaffte, vermietete Immobilien übernehmen sollte. Da erhebliche Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Finanzierung der Immobilien bestanden, konnte die Eigentumsumschreibung auf den Erblasser erst erfolgen, nachdem die erste Ehefrau von der Mithaft befreit war.
Nachdem der Erblasser die Klägerin zu Beginn des Jahres 2011 geheiratet hatte, änderte er kurz darauf sein Testament und wandte der Klägerin im Wege des Vermächtnisses eine der Immobilien zu, die er von seiner ersten Ehefrau übernehmen wollte. Es handelte sich um ein Mehrfamilienhaus in Münster mit erheblichen Mieteinnahmen.
Erfüllung der Scheidungsfolgenvereinbarung aufgrund nicht abgelöster weiterer Verbindlichkeiten nicht möglich
Nach dem Tode des Erblassers übernahm der Beklagte als
Klägerin verlangt Übertragung des zugewandten Grundstücks
Im Jahre 2013 forderte die Klägerin den Beklagten gerichtlich auf, ihr das mit dem
Im Vermächtnis ausgesetzte Immobilie bei Insolvenzverfahren veräußert
Anfang des Jahres 2014 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass mit der Begründung, fällige Nachlassverbindlichkeiten mangels ausreichender Liquidität nicht erfüllen zu können. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zur Verwertung der der Klägerin als
Klägerin verlangt Schadensersatz von Testamentsvollstrecker
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte als
LG und OLG erklären Schadensersatzanspruch für unbegründet
Die Feststellungsklage der Klägerin blieb erfolglos. Ebenso wie das Landgericht Münster erachtete das Oberlandesgerichts Hamm den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für unbegründet. Die Klägerin sei zwar Begünstigte eines wirksamen Vermächtnisses, so das Gericht. Dieses resultiere aus dem vom Erblasser zu Beginn des Jahres 2011 errichteten Testament. Es handle sich um ein Verschaffungsvermächtnis, da der vermachte Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe, sondern nach wie vor im hälftigen Miteigentum seiner ersten Ehefrau.
Testamentsvollstrecker hat Nichterfüllung des Vermächtnisses nicht zu vertreten
Der Beklagte habe jedoch keine ihm als
Gericht verneint fehlerhafte Liquiditätsplanung seitens des Testamentsvollstreckers
Die Klägerin könne dem Beklagten auch keine fehlerhafte Liquiditätsplanung vorhalten. Bis Ende des Jahres 2013 hätten die regelmäßigen Einnahmen des Nachlasses zum Bedienen aller fälligen Nachlassforderungen einschließlich der Zahlungen an die Erbinnen und die Klägerin ausgereicht. Dass der Nachlass dann nicht mehr liquide gewesen sei, habe der Beklagte nicht zu vertreten. Mit dem vollständigen Wegfall von Pachtzahlungen eines zum Nachlass gehörenden Hotelbetriebes ab Januar 2014 - der Pächter habe wegen bestehender Mängel die Pacht zuvor nur gemindert - habe er nicht rechnen müssen. Insoweit habe sich eine vom Erblasser kurz vor seinem Tode vorgenommene Vermögensdisposition ausgewirkt, deren Problematik erst später bekannt geworden sei. Dem Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, eine ordnungsgemäße Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilien oder eine Erweiterung des Kreditrahmens versäumt zu haben. Ebenso lasse sich nicht feststellen, dass er den Insolvenzantrag ohne Not verfrüht gestellt und dann trotz erfolgversprechender Sanierungsbemühungen aufrechterhalten habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Münster, Urteil vom 06.01.2016
[Aktenzeichen: 12 O 164/14]
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Dokument-Nr. 25500
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