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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2016
- 1 RVs 18/16 -
Gefälschte Urteilsabschrift ist keine strafbare Urkundenfälschung
Einfache Abschrift eines Urteils stellt keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dar
Das Anfertigen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift muss keine strafbare Urkundenfälschung sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und hob damit das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund auf.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1972 geborene Freigesprochene ist als
AG und LG verurteilen Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung zu Geldstrafe
Wegen der
OLG verneint Urkundenfälschung und spricht Rechtsanwalt frei
Aufgrund der vom
Rechtsuchenden dürfen grundsätzlich Vorlage beglaubigter Abschriften verlangen
Bei seiner Entscheidung habe der Gericht die von der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobene erhebliche praktische Bedeutung auch einfacher Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen für den Rechtsverkehr bedacht. Der Umstand, dass im alltäglichen Leben mittlerweile verschiedene Arten von Schriftstücken wie z.B. Fotokopien, Telefaxschreiben oder (ausgedruckten) E-Mails erhebliche Bedeutung bzw. auch ein erheblicher Beweiswert beigemessen werde, begründe jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht deren Urkundsqualität. Bei gerichtlichen Entscheidungen müsse der Rechtsverkehr im Grundsatz nicht bereits auf einfache Abschriften vertrauen. Für einen Rechtsuchenden bestehe durchaus die Möglichkeit, die Vorlage von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen zu verlangen. Genüge einem Rechtsuchenden gleichwohl eine einfache Abschrift, könne im Falle einer vorgelegten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22629
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