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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.09.2015
1 RBs 138/15 -

Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Fünf Verkehrsverstöße in weniger als drei Jahren lassen auf fehlende rechtstreue Gesinnung zur Teilnahme am Straßenverkehr schließen

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf "einfachere" Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungs­potenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 29 Jahre alte Betroffene aus Bergkamen nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw VW Sharan im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene so genannte "Handyverstöße" begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Vom Amtsgericht verhängtes Fahrverbot nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm als unbegründet. Gegen den Betroffenen sei - so das Gericht - zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.

Auch Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße lässt auf mangelnde Rechtstreue schließen

Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Betroffenem fehlt es an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung

Der Betroffene habe insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um "verkehrssicherheitsbeeinträchtigende" Ordnungswidrigkeiten. Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Daniel Nowack schrieb am 01.12.2015

Richtigerweise hat das OLG Hamm hier entschieden, dass bei einem "beharrlichen Pflichtenverstoß" ein Fahrverbot gegen einen Fahrzeugführer verhängt werden kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 25 Abs. 1 StVG, das ist jedoch nur die "halbe Miete".

Das Amtsgericht hat nämlich einen erhöhten Begründungsaufwand zu bewältigen, will es ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes verhängen. Hierauf hat Anfang des Jahres das OLG Bamberg hingewiesen (Beschluss vom 29.01.2015, Az. 3 Ss OWi 89/15). Es ist also besonders darauf zu achten, in welchen zeitlichen Abständen Verkehrszuwiderhandlungen begangen werden. Außerdem muss der Betroffene vor der Verhängung eines Fahrverbotes bereits durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid hinreichend gewarnt worden sein. Anderenfalls kommt ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit nicht in Betracht.

In diesem Zusammenhang lohnt sich die Beratung und Verteidigung durch einen auf Bußgeldsachen spezialisierten Rechtsanwalt wie mich. Fahrverbote sind vermeidbar, sprechen Sie mich an.

Armin antwortete am 01.12.2015

Sehr geehrter Herr Nowack, ich hätte da zu Ihrem Posting eine Frage ... Sie schreiben, "Richtigerweise hat das OLG Hamm hier entschieden" - Finden Sie die Entscheidung als solche "moralisch, menschlich, sachlich und inhaltlich" richtig oder stellt diese Aussage lediglich insoweit eine eigene Feststellung von Ihnen dar, dass die gerichtliche Entscheidung nach Ihrer rechtlichen Prüfung wohl der Rechtslage entspricht und daher rechtlich zulässig sei?

Kurz zu mir: Auch wenn ich kein Jurist bin, habe ich regelmäßig Kontakt zu (eigenen und fremden) Rechtsanwälten aufgrund zahlreicher privater Rechtsstreitigkeiten, insbesondere gegen den Staat und seine Behörden. Ich habe daher ein sehr kritisches Verhältnis zum Staat und seinen Institutionen, man könnte es auch als Hass bezeichnen; insoweit gibt es auch keinen "Rechtsstaat", da der Staat regelmäßig pflichtwidrig handelt, der Vergleich mit anderen Unrechtsstaaten ist insoweit nicht zielführend, weil dies nicht der Maßstab sein kann. Soweit zu meiner Person um meine Fragestellung einordnen zu können.

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