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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.04.1991
- 5 U 135/90 -
Kleinreparaturklausel bei Begrenzung der Einzelreparaturkosten auf maximal 150 DM zulässig
Höchstgrenze von 10 % der Jahresnettokaltmiete stellt jedoch unangemessene Benachteiligung der Mieter dar
Der Vermieter kann die Kosten für kleinere Reparaturen bis zu einer Höhe von 150 DM dem Mieter aufbürden. Es stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn die Höchstgrenze auf 10 % der Jahresnettokaltmiete festgelegt wird und damit die jährlichen Instandhaltungskosten deutlich über der monatlichen Nettokaltmiete liegen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 1991 darüber zu entscheiden, ob eine
Grundsätzliche Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel
Das Oberlandesgericht Hamburg führte zum Fall zunächst aus, dass die mietvertragliche Instandsetzungspflicht grundsätzlich dem Vermieter obliege. Dennoch könne es wirksam sein, dem Mieter kleinere Instandhaltungen durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag aufzubürden, wenn zugleich Kostengrenzen festgelegt werden. Eine
Begrenzung der Einzelreparaturkosten auf maximal 150 DM zulässig
Die Begrenzung der Einzelreparaturkosten auf maximal 150 DM hielt das Oberlandesgericht für eine angesichts der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Begrenzung.
Höchstgrenze von 10 % der Jahresnettokaltmiete stellt jedoch unangemessene Benachteiligung der Mieter dar
Als eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1167/rb)
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Jahrgang: 1991, Seite: 1167 NJW-RR 1991, 1167
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Dokument-Nr. 21527
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