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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.06.2008
5 U 13/07 -

Irreführende Werbeaussagen von Mobilfunkunternehmen abgemahnt: Werbeaussagen "keine Grundgebühr" und " kostenlos Mobilfunknummer mitnehmen" waren falsch

"Administrationsgebühr" stellt versteckte Grundgebühr dar

Einige Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen werben mit irreführenden Aussagen. In einem Fall mahnte die Verbraucherzentrale den Mobilfunkanbieter "Callmobile" ab.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat es dem Mobilfunkanbieter "Callmobile" untersagt, auf seiner Internetseite für Prepaidprodukte mit der Aussage "Keine Grundgebühr" zu werben, obwohl der Kunde eine "Administrationsgebühr" für den Fall leisten soll, dass sein Umsatz weniger als sechs Euro in drei Monaten beträgt.

Irreführende Werbung

Dies sei irreführend, befand das Gericht - der Verbraucher könne aufgrund der Werbung und undeutlicher Kostenhinweise nicht mit Gebühren rechnen.

"Kostenlos Mobilfunknummer mitnehmen" stimmte auch nicht

Untersagt wurde "Callmobile" auch die Werbung mit dem Slogan "kostenlos Mobilnummer mitnehmen", obwohl keine Erstattung der Gebühren erfolgt, die der vorherige Diensteanbieter für die Freigabe der Nummer berechnet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Telekommunikationsrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2008, Seite: 616
K&R 2008, 616

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Dokument-Nr.: 6464 Dokument-Nr. 6464

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