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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2008
2 U 35/04 -

Springer gegen Springer: Springer-Witwe gewinnt im Streit um Nachlass-Anteile gegen Enkel des Verlegers in der Berufungsinstanz

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg bestätigt Gültigkeit des Erbenvertrags

Friede Springer hat gegen ihren Stiefenkel einen Erbstreit gewonnen. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Klage von Axel Sven Springer, einem Enkel Axel Cäsar Springers abgewiesen, der das Testament des 1985 verstorbenen Verlagsgründers angefochten hatte.

Friede Springer hat 10 % Anteile am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes Axel Caesar Springer wirksam von dessen Enkel Axel Sven Springer erworben. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden. Es hat die Berufung des Enkels gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.09.2004 zurückgewiesen. Das Landgericht hatte festgestellt, dass Friede Springer aufgrund der Vereinbarungen zwischen ihr und Axel Sven Springer vom 31.10.1985 und vom 17.12.1985 Anteile am Nachlass ihres Ehemannes im Umfang von 10 % vom Enkel erworben hat und ihr diese Anteile rechtswirksam übertragen worden sind.

Der Verleger hatte zuletzt mit Testamenten von Mai und Juli 1983 zu seinen Erben eingesetzt seine Ehefrau Friede Springer zu 50 %, seine Tochter Barbara und seinen Enkel Axel Sven Springer zu je 25 %. Nach dem Tode des Erblassers am 22. September 1985 erklärten die drei vorgenannten Personen zusammen mit dem Sohn des Verlegers Raimund Axel Nikolaus Springer und einer weiteren Enkelin Ariane Springer in der notariellen Vereinbarung vom 31.10.1985, dass das Erbe bzw. der Nachlass des Verlegers mit einem Anteil von 70 % auf Friede Springer, einen Anteil von je 10 % auf Barbara und Raimund Axel Nikolaus Springer und einem Anteil von je 5 % auf Axel Sven und Ariane Springer übergehen sollte. In der Urkunde war festgehalten, dass diese Erbanteile dem letzten, allerdings nicht formgerecht verfügten Willen des Erblassers entsprochen hätten. Mit weiteren notariellen Urkunden vom 17.12.1985 trat Axel Sven Springer von seinem 25 %-Anteil unter anderem 10 % an Friede Springer ab. Nachdem Axel Sven Springer im Sommer 2002 die beiden Vereinbarungen angefochten hatte, klagte Friede Springer auf Feststellung, dass ihr sein 10 %-Anteil wirksam übertragen worden sei. Axel Sven Springer ist anderer Ansicht und behauptet unter anderem, er sei arglistig getäuscht worden, weil der Erblasser einen der vereinbarten Erbaufteilung zugrundegelegten letzten Willen gar nicht gehabt habe.

Die drei Richter des 2. Zivilsenats sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verleger Axel Springer so testieren wollte, wie es seine Ehefrau, seine Kinder und Enkelkinder nach seinem Tode auch vereinbart haben und dass dieser Wille, das Testament so zu ändern, auch bis zu seinem Tode fortbestand. Der Senat hat weiter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung der Erbteile und der Firmenanteile. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass Vereinbarungen, die von den Beteiligten nach dem Tode von Axel Springer getroffen wurden, unwirksam sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hanseatischen OLG in Hamburg vom 22.01.2008

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