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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2017
- 8 U 228/11 -
Bereitschaftsarzt wegen fehlender Erkennung einer Malaria-Erkrankung zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt
Fieber und Durchfall nach außereuropäischem Aufenthalt spricht für mögliche Malaria-Erkrankung
Leidet eine Patientin nach einem außereuropäischen Aufenthalt an Fieber und Durchfall, muss ein Bereitschaftsarzt die Möglichkeit einer Malaria-Erkrankung in Betracht ziehen. Tut er dies nicht und veranlasst er insbesondere nicht die Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus zwecks Blut- und Stuhluntersuchung, kann er auf Zahlung von Schmerzensgeld haften. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Reise durch das südliche Afrika im Jahr 2002 traten bei einer Frau während eines Aufenthalts in einem Hotelzimmer einer deutschen Stadt
Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schmerzensgeldklage statt. Dem Beklagten sei ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Er hätte die Klägerin selbst mit der Verdachtsdiagnose eines gastrointestinalen Infekts in ein Krankenhaus einweisen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeldanspruch zu, da dem Beklagten ein
Möglichkeit einer Malaria-Erkrankung aufgrund Fieber und Durchfall
Es liege nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein vorwerfbarer
Erforderlichkeit einer Einweisung ins Krankenhaus
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei dem Beklagten eine mangelnde therapeutische Aufklärung vorzuwerfen. Er hätte angesichts der Symptome dafür Sorge tragen müssen, dass die Klägerin in ein Krankenhaus eingewiesen wird. Es sei eine Blut- und Stuhluntersuchung zur Abklärung der vom Beklagten angenommenen Diagnose eines Magen-Darm-Infekts dringend erforderlich gewesen.
Kein Mitverschulden aufgrund unterlassener Malaria-Prophylaxe
Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten, so das Oberlandesgericht, weil sie vor ihrem Aufenthalt in Afrika keine Malaria-Prophylaxe vorgenommen habe. Es mache für das Rechtsverhältnis zwischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.09.2011
[Aktenzeichen: 2-18 O 175/07]
Jahrgang: 2017, Seite: 392 GesR 2017, 392 | Zeitschrift: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG)
Jahrgang: 2017, Seite: 199 RDG 2017, 199
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Dokument-Nr. 26169
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