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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2017
- 8 U 119/15 -
Keine Arzthaftung aufgrund Todes eines Patienten nach absprachewidrigen Verlassens der Klinik durch Patient
Arzt muss nicht mit plötzlichem und absprachewidrigen Verlassen der Klinik rechnen
Verlässt ein Patient entgegen der Absprache mit dem Arzt die Klinik und stirbt er daraufhin, so haftet dafür nicht der Arzt. Denn ein Arzt muss nicht mit dem plötzlichen und absprachewidrigen Verlassens des Patienten aus der Klinik rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 begab sich eine Frau zusammen mit ihrem Ehemann in eine Klinik wegen des Verdachts eines Herzinfarkts. Nach der Vornahme von Untersuchungen bot der behandelnde Arzt die stationäre
Landgericht gab Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage statt
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schadens- und Schmerzensgeldklage statt. Seiner Auffassung nach sei dem Arzt ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Er habe die Frau nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass sie sich im Falle der
Oberlandesgericht verneint Arzthaftung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe der Arzt nicht darüber aufgeklärt, welche Folgen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2015
[Aktenzeichen: 2-4 O 511/13]
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Dokument-Nr. 25122
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