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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.07.2024
- 7 Ws 253/23 -
Erlöse aus einem untauglichen Versuch des Insiderhandels unterliegen ebenfalls der Einziehung
Auch der untaugliche Versuch eines Insiderhandels stellt eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungsvorschriften dar
Auch wenn ein Täter in der tatsächlich irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, Wertpapiere erwirbt und anschließend weiterverkauft, unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Einziehung, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, insgesamt 154 Insidergeschäfte getätigt zu haben. Der Angeklagte soll als Mitarbeiter der Deutsche Börse AG kurz vor deren Veröffentlichung Kenntnis von 154 Ad-hoc-Mitteilungen erhalten haben. Noch bevor diese bekannt gegeben wurden, soll er über das in seiner Verfügungsgewalt stehende Depot seiner Ehefrau Aktien und/oder Derivate gekauft und nach Veröffentlichung verkauft haben. Die den Käufen zugrundeliegenden Ad-hoc Mitteilungen hätten bei rund 1/3 der Fälle tatsächlich Insiderinformationen beinhaltet. Der Angeklagte soll die Käufe aufgrund der - teilweise irrigen - Annahme getätigt haben, über Insiderinformationen zu verfügen. Zur Sicherung der
Auch untauglicher Versuch reicht für Einziehung aus
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes lägen vor, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 Fällen Insidergeschäfte getätigt habe. Dies folge unter anderem aus seinen geständigen Angaben. Eine Schnellprüfung der BaFin durch Vergleich der Standardabweichung der logarithmierten Renditen bestätige dies. Es sei auch die Annahme begründet, dass der Angeklagte durch die Taten etwas der
Auch der - hier untaugliche - Versuch des Insiderhandels stelle eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungsvorschriften dar. Grundsätzlich genüge für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34404
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