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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2018
- 7 U 25/16 -
KFZ-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall
Bereich zwischen Außenhaut und Innenraumverkleidung eines Fahrzeugs gehört nicht zum unversicherten Innenraum
Nimmt ein Versicherer Bissschäden im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz aus, bezieht sich dies allein auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum. Für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung hafte der Versicherer dagegen. Dies entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main.
Das klägerische
Sachverständiger bestätigt durch Nagetiere herbeigeführte Schäden
Im Frühjahr 2014 ließ der Kläger das versicherte
Versicherung verneint Leistungspflicht
Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht ab. Sie meinte, dass es sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum handele, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der Kläger begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte für die "Verbissschäden durch Mäusebefall" eintrittspflichtig sei.
Schäden befinden sich nicht im Fahrzeuginnenraum
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Es liege ein versicherter Schaden durch Tierbiss am
Zwischenraum hinter der Verkleidung gehört nicht zum Innenraum
Der Begriff des Fahrzeuginnenraums sei dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser würde davon ausgehen, dass der "Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird", d.h. die durch Menschen "benutzbaren und zugänglichen" Bereiche. Als Innenraumschaden werde er all diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren könne, resümierte das Oberlandesgericht. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen. Für dieses Verständnis spreche auch, dass der in S. 2 der Klausel enthaltene Risikoausschluss für Innenraumschäden grundsätzlich eng auszulegen sei. Ein Risikoausschluss dürfe grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es sein Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordere. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis "in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten" praktisch "leer liefe". Tierbissschäden träten "vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2016
[Aktenzeichen: 2-08 O 233/15]
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Dokument-Nr. 26413
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