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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.2014
- 6 W 12/14 -
Verwendung einer fremden Marke als Metatag oder Title zur Verkaufsförderung eigener Produkte unzulässig
Inhaber der fremden Marke kann auf Unterlassung klagen
Verwendet jemand eine fremde Marke als Metatag oder Title, um dadurch den Verkauf seiner eigenen Produkte zu fördern, so ist dies unzulässig. Der Markeninhaber kann in einem solchen Fall nach § 14 Abs. 5 des Markengesetzes (MarkenG) Unterlassung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Inhaberin einer Marke gegen die Betreiberin eines Online-Verkaufsportals auf
Anspruch auf Unterlassung wegen unberechtigter Verwendung der Marke bestand
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Markeninhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf
Unberechtigte Markenverwendung wegen Verkaufsförderung eigener Produkte
Zwar könne derjenige, so das Oberlandesgericht, der durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2014
[Aktenzeichen: 3-10 O 145/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 769 MMR 2014, 769
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Dokument-Nr. 19175
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