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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.08.2018
- 6 U 51/18 -
Auch Anruf eines Arbeitnehmers über Privathandy stellt wettbewerbswidrige Abwerbung dar
Kontakte am Arbeitsplatz über den Erstkontakt hinaus müssen nicht unbeschränkt geduldet werden
Die höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht über den Dienstanschluss, sondern auf seinem privaten Handy angerufen wird. Der Anrufer müsse zu Beginn des Gespräches nachfragen, ob der angerufene am Arbeitsplatz sei. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall sind die Parteien jeweils bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen; sie überlassen gewerblich Personal an Dritte. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Antragsgegnerin anzubieten. Nachfragen, ob der Angerufene am
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ihre Mitarbeiter an ihrem
Abwerben eines Mitarbeiters grundsätzlich hinnehmbar
Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zwar Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit hinzunehmen. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, "wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt wird". Bei der erforderlichen Abwägung, ob Anrufe während der Arbeitszeit unlauter seien, seien "die Interessen aller Beteiligten, also die der Arbeitnehmer sowie die der beteiligten Unternehmensinhaber zu berücksichtigen".
Folgekontakte am Arbeitsplatz wettbewerbsrechtlich unzulässig
Daraus folge, dass ein Anruf zumutbar sei, "wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt" und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt. "Folgekontakte am Arbeitsplatz" seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig. "Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter am
Grundsätze gelten auch bei Anrufe über privates Handy
Die dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze würden auch gelten, wenn der Anruf nicht über das dienstliche Telefon, sondern über das private Handy des Mitarbeiters erfolge. In diesem Fall werde zwar nicht die technische Infrastruktur des Arbeitgebers beansprucht. Dieses Argument habe jedoch "durch die Veränderung in der Arbeitswelt deutlich an Gewicht verloren".
Anrufender triff Nachfrageobliegenheit zur Vermeidung wettbewerbswidrigen Verhaltens
Der Personalberater könne bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon - anders als bei einem betrieblichen Festnetzanschluss - zwar nicht wissen, ob der Angerufene am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2018
[Aktenzeichen: 2-6 O 319/17]
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Dokument-Nr. 26560
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