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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2013
6 U 184/12 -

Betrug durch "Abofalle": Verbraucher­schutzverband darf nicht Kündigung des Girokontos eines Inkassounternehmens verlangen

Rechtswidriger Eingriff in Gewerbebetrieb liegt vor

Die Eintreibung von Forderungen durch ein Inkassounternehmen aufgrund einer sogenannten "Abofalle" ist zwar wettbewerbs­rechtlich unlauter. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Aufforderung eines Verbraucher­schutzverbands, die Bank des Inkassounternehmens solle das Girokonto kündigen. In einer solchen Aufforderung ist ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbetrieb zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall forderte ein Verbraucherschutzverband eine Bank dazu auf, das Girokonto eines Inkassounternehmens zu kündigen. Hintergrund dessen war, dass das Inkassounternehmen Forderungen eintrieb, die auf einer angeblichen Anmeldung von Verbrauchern auf einer Interseitseite beruhten (sog. "Abofalle"). In diesem Zusammenhang wurden einem Verbraucher, trotz bereits erfolgter Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weiterhin Mahnungen zugesandt. Das Inkassounternehmen hielt die Aufforderung zur Kontokündigung für unzulässig und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Inkassounternehmens.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Inkassounternehmens. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung (§§ 823, 1004 BGB) zugestanden. Denn in der Aufforderung des Verbraucherschutzverbands habe ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Inkassounternehmens vorgelegen.

Eingriff war rechtswidrig

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch rechtswidrig gewesen. Es sei insofern zu berücksichtigen gewesen, dass gerade für Inkassounternehmen das Bestehen einer funktionierenden Kontoverbindung zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von zentraler Bedeutung ist. Es habe hier zumindest die Gefahr bestanden, dass die Bank allein aufgrund der Aufforderung eines anerkannten Verbraucherschutzverbands ohne nähere tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verhaltens des Inkassounternehmens die Kündigung aussprechen würde, nur um den Vorwurf zu vermeiden mit einem unseriösen Unternehmen zusammenzuarbeiten.

Forderungseintreibung durch Inkassounternehmen war wettbewerbswidrig

Zwar betonten die Richter, dass die Forderungseintreibung des Inkassounternehmens wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Denn Hintergrund der Forderung sei eine Täuschung über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots und somit eine Irreführung der Verbraucher gewesen (§ 5 UWG). Spätestens nach der erfolgten Anfechtung hätte das Inkassounternehmen daher von dem Versuch der Forderungseintreibung absehen müssen. Dies sei hingegen nicht geschehen. Vielmehr sollte das Inkassounternehmen das auf die systematische Täuschung der Verbraucher gerichtete Geschäftsmodell durchsetzen. Der Verbraucherschutzverband habe jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet.

Mildere Mittel gegen das wettbewerbswidrige Verhalten standen zur Verfügung

Aus Sicht der Richter haben dem Verbraucherschutzverband mildere Mittel zur Verfügung gestanden. So hätte er durch Information der Öffentlichkeit die Missstände anprangern und damit bekämpfen können. Insbesondere sei ein gerichtliches Vorgehen gegen das wettbewerbswidrige und verbraucherschädigende Verhalten in Betracht gekommen. Erst nach erfolgreicher Erwirkung eines Unterlassungstitels und weiter erfolgten Mahnungen bzw. erfolglosen Vollstreckungsversuchen, könne die Aufforderung zur Kontokündigung zulässig sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.07.2012
    [Aktenzeichen: 3-10 O 17/12]
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Urteil
    [Aktenzeichen: I ZR 75/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
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K&R 2013, 405
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MMR 2013, 374

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