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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2015
- 5 UF 53/15 -
Mutter nicht zu Geldabhebungen vom Sparkonto ihres minderjährigen Kindes berechtigt
Abhebungen begründen pflichtwidriges Verhalten und somit Schadenersatzhaftung
Hebt die Mutter eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto ihres Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so handelt sie pflichtwidrig und ist ihrem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein nicht verheiratetes Paar im Jahr 2011 getrennt hatte, hob die Mutter von dem
Amtsgericht bejaht Rückzahlungspflicht der Mutter
Das Amtsgericht Gießen bejahte eine Rückzahlungspflicht der Mutter. Ihrem Sohn habe ein entsprechender Schadenersatzanspruch nach § 1664 BGB zugestanden. Die Mutter sei nicht berechtigt gewesen vom
Oberlandesgericht hielt Mutter ebenfalls für schadenersatzpflichtig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Sie sei ihrem
Aufwendung des Sparguthabens für Gegenstände für Kind unerheblich
Es sei unerheblich gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Mutter das Geld für Gegenstände für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gießen, Beschluss vom 16.01.2015
[Aktenzeichen: 247 F 2438/14]
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Jahrgang: 2015, Seite: 897 MDR 2015, 897
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Dokument-Nr. 21552
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