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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.12.2020
- 5 U 231/19 -
Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Auskunft nur bei Relevanz
Aktionäre können Entlastungsbeschlüsse nur bei nicht ordnungsgemäßen, unzutreffenden oder unzureichender Antworten anfechten und wenn diese für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren
Verwaltungsorgane müssen Aktionärsfragen nur im erforderlichen Umfang beantworten. Dies richtet sich nach dem konkreten Tagesordnungspunkt. Werden Fragen nicht ordnungsgemäß, unzutreffend oder unzureichend beantwortet, führt dies nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat unter Anwendung dieser Grundsätze die erstinstanzlich erfolgreiche Klage von Aktionären gegen Entlastungsbeschlüsse von Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden einer Großbank abgewiesen.
Die Kläger sind Aktionäre der beklagten deutschen Großbank. Sie wenden sich gegen Beschlüsse der
Kläger begehren die Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse gegenüber vier Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden
Die Kläger begehren die Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse gegenüber vier Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Sie behaupten, durch die nicht, nicht vollständig oder unzutreffend bzw. verschleiernd erteilten Auskünfte sei einem Durchschnittsaktionär ein wesentliches Element für seine Willensbildung bei der Entlastung vorenthalten worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entlastungsbeschlüsse seien nicht anfechtbar, begründet das OLG die Abänderung. Es liege weder ein Verstoß wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen vor noch habe die Mehrheit der für die Entlastung stimmenden Aktionäre gegen ihre gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen.
Grundsätzlich sei zwar jedem Aktionär auf Verlangen in der
Richter: Kein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht
Anhand dieses Maßstabes lasse sich hier kein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht feststellen. Dass eine erteilte Auskunft unrichtig sei, müsse der Aktionär darlegen. Daran fehle es vorliegend in vielen Fällen. Soweit teilweise Fragen nicht ordnungsgemäß beantwortet worden seien, beträfe dies den Bereich der nicht mehr erforderlichen Auskünfte. Die Wirksamkeit der Entlastungsbeschlüsse werde damit nicht berührt. Die Mehrheit der Aktionäre habe durch ihr Abstimmungsverhalten auch nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen. Es sei nicht feststellbar, dass für die Aktionäre pflichtwidriges Verhalten der Organe der Gesellschaft bei der Entlastung erkennbar gewesen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2019
[Aktenzeichen: 3-05 O 54/19]
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Dokument-Nr. 29645
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