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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2005
4 U 208/04 -

Gründe für eine Enterbung müssen nachvollziehbar niedergeschrieben werden

Weil "sie mich mehrmals geschlagen hat" reicht allein als Enterbungsgrund nicht

Wer einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen enterben möchte, muss die Gründe für die Enterbung nachvollziehbar dokumentieren. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im Fall klagte eine (enterbte) Tochter gegen die Erben ihrer Mutter. Sie verlangte Auskunft über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter. Diese hatte ihrer Tochter testamentarisch den Pflichtteil entzogen, weil sie mehrmals von ihr körperlich misshandelt worden sei. Dabei berief sie sich auf einen Vorfall in 1991, sowie weitere Tätlichkeiten in 1983 und 1985.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ - wie im übrigen auch schon die Vorinstanz - die Nennung dieser Vorfälle als Begründung für den Pflichtteilsentzug nicht gelten. Die genannten Vorfälle genügten nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 2336 Abs. 2 BGB. Zwar stelle eine körperliche Misshandlung einen Entziehungsgrund gemäß § 2333 Nr. 2 BGB dar, jedoch genüge eine testamentarische Formulierung "da sie mich mehrmals geschlagen hat und mit Totschlag bedroht hat" nicht den zuvor genannten Formerfordernissen.

Die Erblasserin hätte die Vorfälle präzisieren müssen. Körperliche Übergriffe im Rahmen des § 223 StGB seien, wenn sie weder räumlich noch im Zeitpunkt oder den Umständen nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt seien, nicht leicht zu "greifen" und erst Recht nicht unverwechselbar auszumachen. Wegen des außerordentlichen Gewichts und des demütigenden Charakters der Pflichtteilsentziehung sei die Erblasserin in besonderem Maße durch die strengen Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung auch in förmlicher Hinsicht zu verantwortlichem Testieren angehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2006
Quelle: ra-online

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