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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.03.2013
- 3 Ws 58/13 (StVollz) -
Gefesselte Vorführung eines Strafgefangenen zum Gespräch mit Anstaltsleiter zur privaten Hilfestellung rechtswidrig
Strafgefangener kann Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen
Weigert sich ein Strafgefangener an einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter zur privaten Hilfestellung des Strafgefangenen teilzunehmen, so darf er nicht gefesselt vorgeführt werden. Eine solche Zwangsmaßnahme ist rechtswidrig. Der Strafgefangene kann in einem solchen Fall Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit stellen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 sollte ein Strafgefangener an einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter teilnehmen. Thema des Gesprächs sollte die private Situation des Strafgefangenen sein und wie man ihm am besten dabei hilft. Dieser wollte sich aber nicht helfen lassen und weigerte sich daher an dem Gespräch teilzunehmen. Daraufhin wurde er kurzerhand zwangsweise mit
Landgericht wies Feststellungsantrag wegen fehlendem Feststellungsinteresse zurück
Das Landgericht Darmstadt wies den Feststellungsantrag des Strafgefangenen als unzulässig zurück. Denn es habe an dem erforderlichen
Oberlandesgericht bejahte Feststellungsinteresse
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Denn es habe ein berechtigtes
Rehabilitationsinteresse begründete Feststellungsinteresse
Aufgrund des diskriminierenden Charakters der
Vorliegen eines Feststellungsinteresses wegen Eingriffs ins allgemeine Persönlichkeitsrecht
Zudem habe der in der Fesselung liegende erhebliche Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Strafgefangenen und des damit einhergehenden diskriminierenden Charakters der Maßnahme das
Zwangsvorführung mit Handfesseln war rechtswidrig
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 10.12.2012
[Aktenzeichen: 1 c StVK 1411/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 30 NStZ-RR 2014, 30
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Dokument-Nr. 17592
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