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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2020
- 26 Sch 17/20 -
Kein Eilverfahren zur Verfassungswidrigkeit der Zuweisung von Streitigkeiten nach Verpackungsgesetz an privates Schiedsgericht
Verwerfungsmonopol für eine verfassungswidrige Norm liegt grundsätzlich beim Bundesverfassungsgericht
Das Verwerfungsmonopol für verfassungswidrige Normen liegt grundsätzlich beim Bundesverfassungsgericht. Fachgerichte können nur dann Eilrechtschutz gewähren, wenn es nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache kommt. Zu einer solchen unzulässigen Vorwegnahme würde es kommen, wenn im Eilverfahren der Zuschlag im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von § 23 VerpackG untersagt würde. Nach dieser Vorschrift sind Streitigkeiten über die Zuschlagserteilung vor den privaten Schiedsgerichten auszutragen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) lehnte deshalb Eilantrag auf Zuschlagsuntersagung ab.
Die Antragsgegnerin ist unter der Bezeichnung „Der Grüne Punkt“ im Bereich des Recyclings von Verpackungen tätig. Sie schrieb Leistungen nach dem
OLG lehnt Eilantrag ab
Das OLG hat diesen
Untersagung würde gesetzlich geregeltes Bieterverfahren aushebeln
Das Gericht könnte sich gegebenenfalls erst im Hauptsacheverfahren von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugen und dies nach einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht entsprechend in die Entscheidung über eine Aufhebung des Schiedsspruchs einfließen lassen. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29556
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