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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2004
- 24 U 194/03 -
Hausbesitzer haben Anspruch auf gleichfarbigen Fliesenboden
Austausch einzelner Platten genügt nicht zur Nachbesserung
Ist der Fliesenboden in einem Haus mangelhaft, so ist zur Mangelbeseitigung in der Regel eine komplette Neubelegung erforderlich. Ein Austausch einzelner Platten ist wegen auftretender Farbunterschiede nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger erwarben von der Beklagten ein neu zu errichtendes Haus. Der Bodenbelag sollte aus
Anspruch auf Vorschuss bestand
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gab den Klägern Recht. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung zugestanden. Denn die Leistung der Beklagten sei mangelhaft gewesen.
Komplette Neuverlegung war erforderlich
Zudem sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine komplette
Darüber hinaus habe in dem feuchten Estrichbelag bereits ein so gravierender Verlegefehler vorgelegen, dass dieser allein eine Neubelegung gerechtfertigt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.08.2003
[Aktenzeichen: 1 O 531/02]
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2005
[Aktenzeichen: VII ZR 271/04]
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Dokument-Nr. 14850
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