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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2011
- 24 U 134/11 (falsch: 24 U 34/11) -
Auf Ölspur ausrutschender Rennradfahrer haftet beim Verlassen des Radwegs mit
Radwegpflicht besteht auch für Rennradfahrer
Ist ein einwandfreier Radweg neben der Straße vorhanden, so sind Radfahrer dazu verpflichtet, diesen zu nutzen. Bei einem Unfall haftet der Radfahrer schließlich mit, wenn er ohne bestimmten Grund die Straße befahren hat. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Rennradfahrer auf Schmerzensgeld, nachdem er auf einer Straße durch eine Ölspur zu Fall gekommen war und stürzte.
Radfahrer hatte eine Nutzungspflicht für den Radweg
Das Oberlandesgericht Frankfurt erkannte einen Anspruch auf Ersatz von 50 Prozent des materiellen und immateriellen Schadens des Klägers an. Am Unfallereignis treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er verpflichtet gewesen sei, den
Auch Rennräder müssen auf den Radweg
Die Radwegbenutzungspflicht gelte auch für Rennräder (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290). Ein Radfahrer, der dennoch die Straße nutzt, hafte bei einem
Frakturen, Prellungen und Schürfwunden rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurden die erlittenen Verletzungen und Folgeerscheinungen zugrunde gelegt. Der Kläger habe eine Jochbeinfraktur und eine Augenhöhlenbodenfraktur sowie eine Oberkieferfraktur erlitten. Zwei Operationen seien dadurch nötig gewesen. Zusätzlich habe der Mann Prellungen und Schürfwunden erlitten. Ein ärztliches Attest bestätigte, dass er anhaltend an einem Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte leide. Unter Berücksichtigung der dem Schmerzensgeld zukommenden Ausgleichsfunktion und dem erheblichen Mitverschulden des Klägers halte das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro demnach für angemessen. Der Beklagte müsse hiervon die Hälfte tragen.
Das Urteil ist in vielen Zeitungen und in der Zeitschrift r+s 2012, 43 mit dem falschen Aktenzeichen "24 U 34/11" veröffentlicht. Richtig ist das Aktenzeichen "24 U 134/11".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 15.04.2011
[Aktenzeichen: 17 O 226/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 276 NJW-RR 2012, 276 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2012, Seite: 43 r+s 2012, 43
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Dokument-Nr. 12937
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