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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.1995
23 U 108/94 -

Anzünden einer Zigarette während Autobahnfahrt ist bei Außerachtlassen des Straßenverlaufs grob fahrlässig

Ursache der Unaufmerksamkeit unbeachtlich

Wer einen Unfall auf einer Autobahn verursacht, weil er den Straßenverlauf in Folge einer Unaufmerksamkeit, etwa während des Anzündens einer Zigarette, nicht beobachtet, handelt grob fahrlässig. Die Versicherung ist daher von ihrer Leistungspflicht befreit. Unerheblich ist dabei worauf die Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherungsnehmer verursachte auf der Autobahn einen Unfall als er versuchte bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h seine Zigarette anzuzünden. Während des Versuchs kam er von der Fahrbahn ab. Als er versuchte sein PKW zurück zu steuern, übersteuerte er und streifte eine Leitplanke. Da die Vollkaskoversicherung meinte der Autofahrer habe den Unfall grob fahrlässig verursacht und sich daher weigerte für den Schaden aufzukommen, erhob der Versicherungsnehmer Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Versicherungsnehmer. Diesem habe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zugestanden. Denn er habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Außerachtlassen des Straßenverlaufs begründete grobe Fahrlässigkeit

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Außerachtlassen des Straßenverlaufs die grobe Fahrlässigkeit begründet. Dabei sei es unerheblich gewesen worauf die Unaufmerksamkeit beruhte. Es habe daher dahinstehen können, ob der Versicherungsnehmer durch den Versuch des Zigarettenanzündens unaufmerksam war oder das Anzünden einer Zigarette auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h grob fahrlässig ist oder nicht.

Kein Ausschluss der groben Fahrlässigkeit wegen Augenblickversagens

Der Versicherungsnehmer habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht wegen des einen Augenblickversagens befreien können. Denn selbst ein nur kurzfristiges und damit augenblickliches Versagen bleibe grob fahrlässig, wenn es zu einem Zeitpunkt geschehe, in dem wegen der besonderen Gefährlichkeit der Situation eine entsprechende Aufmerksamkeit erforderlich ist. So habe der Fall hier gelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1995, 1368/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1995, Seite: 905
MDR 1995, 905
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1995, Seite: 1368
NJW-RR 1995, 1368
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1997, Seite: 101
r+s 1997, 101
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1996, Seite: 446
VersR 1996, 446

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Dokument-Nr.: 17857 Dokument-Nr. 17857

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