wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.05.2020
19 W 22/20 -

Tischtennisliga durfte coronabedingt vorzeitig abgebrochen werden

Vorzeitiger Abbruch Spielzeit der 3. Tischtennisliga rechtmäßig

Der vorzeitige Abbruch der Spielzeit 2019/20 wegen der Corona-Pandemie stellt sich verbandsrechtlich im Eilverfahren nicht als rechtswidrig dar. Der klagende Sportverein hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Spielrechts für die 3. Bundesliga (Tischtennis), beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Antragsteller ist ein Sportverein. Er begehrt vom Antragsgegner, dem Deutschen Tischtennisbund, die Erteilung eines Spielrechts seiner 3. Bundesliga (Tischtennis) für die Spielzeit 2020/21. Dieser hatte die Spielzeit 2019/20 aufgrund der Corona- Pandemie vorzeitig abgebrochen. Die vorzeitig beendete Spielzeit wird anhand der zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 gültigen Tabelle gewertet. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragsteller auf Platz 10 geführt mit der Folge eines Zwangsabstiegs in die 4. Liga.

OLG: Sportverein durch Abstieg nicht in Existenz gefährdet

Das Landgericht hat den im Eilverfahren verfolgten Antrag, dem Antragsteller das Spielrecht in der 3. Bundesliga zu erteilen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Fraglich sei bereits, ob die begehrte einstweilige Verfügung hier zulässig sei, so das OLG. Im Ergebnis würde die beantragte Erteilung der Spielrechte zur vollständigen Befriedigung des Antragstellers führen. Die darin liegende sog. Vorwegnahme der Hauptsache sei nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere zur Abwendung einer Notlage. Der drohende Abstieg in die 4. Liga gefährde den Antragsteller jedoch nicht in seiner Existenz. „Auf- und Abstiege gehören zum sportlichen Alltag“, begründet das OLG. Möglich sei hier zudem, dass der Antragsteller vor Beginn der Spielzeit 2020/21 gesondert durch Aufstockung der Liga zugelassen werden könnte. Der bisherige Stillstand des parallel vom Antragsteller betriebenen sportgerichtlichen Verfahrens sei insoweit allein auf die allgemeinen Auswirkungen des Corona bedingten Shut-downs zurückzuführen.

Tabellenplatz zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs begründet keinen Anspruch auf Erteilung des Spielrechts der 3. Liga

Darüber hinaus habe der Antragsteller auch durch das Abwarten von einem Monat zwischen Kenntnis der Abbruchentscheidung und Einleitung dieses Eilverfahrens - noch nach Anrufen der Sportgerichtsbarkeit - gemacht, dass es ihm so dringlich mit der Angelegenheit nicht sei. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung von Spielrechts in der 3. Liga, da er zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs nicht auf einem für den Verbleib in dieser Spielklasse berechtigenden Tabellenplatz gestanden habe. Maßgeblich sei gemäß dem anzuwendenden Regelwert die Abschlusstabelle. Der Antragsgegner habe wirksam die Tabelle zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 als Abschlusstabelle definiert. Diese Entscheidung sei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der Spielbetrieb habe während der Corona-Krise infolge hoheitlicher Maßnahmen ausgesetzt werden müssen. Ob eine Wiederaufnahme bis zum 31.5.2020 in Betracht kommen könnte, sei zweifelhaft.

Voraussichtlicher Klassenerhalt bei Fortsetzung der Spielzeit nicht dargetan

Soweit der Antragsgegner auch alternativ auf den Tabellenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hinrunde hätte abstellen können, sei nicht ersichtlich, dass dies dem Antragsteller nutzen würde. Auch eine vollständige Annullierung der Saison 2019/20 hätte nicht ausschließen können, dass ein Verein benachteiligt werde, dessen sportliche Erfolg bereits rechnerisch festgestanden hätten. Schließlich sei auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei einer Fortsetzung der Spielzeit 2019/20 den Klassenerhalt erreicht hätte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.05.2020
    [Aktenzeichen: 2/70 152/20]
Aktuelle Urteile aus dem Sportrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Corona-Krise | Saisonabbruch | Spielrecht | Spielzeit | Sportverein | Tabellenstand | Tischtennisliga

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28798 Dokument-Nr. 28798

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28798

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?