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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.09.2016
- 18 U 5/14 -
Wettermoderator Kachelmann hat Anspruch auf Schadenersatz wegen falschen Vergewaltigungsvorwurfs
Ex-Geliebte muss bei Untersuchungshaft entstandene Kosten erstatten
Die beklagte Ex-Geliebte des bekannten Wettermoderators Kachelmann wurde verurteilt Schadenersatz für Kosten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund eines von ihr erhobenen Vergewaltigungsvorwurfs in Untersuchungshaft genommen wurde, zu leisten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mitgeteilt.
Im hier vorliegenden Fall hatte die Beklagte den Kläger am 9.2.2010 mit der Behauptung angezeigt, sie am Tag zuvor in ihrer Wohnung vergewaltigt zu haben, indem er ihr ein Küchenmesser an den Hals gedrückt und unter Todesdrohungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Infolgedessen erließ das Amtsgericht Mannheim Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Kläger, der hierauf am 20.3.2010 auf der Rückreise aus Kanada am Frankfurter Flughafen festgenommen wurde. Auf die Haftbeschwerde K.s hob das OLG Karlsruhe den Haftbefehl am 29.7.2010 auf. Bis dahin hatte sich Kachelmann knapp vier Monate in
Kachelmann begehrt u.a. Kostenerstattung für Sachverständige
Mit der vorliegenden Klage fordert Kachelmann von der Beklagten Ausgleich eines Teils des Schadens, der ihm durch die
LG: Kein Anspruch auf Kostenerstattung wegen fehlender Voraussetzung für Schadenersatzanspruch wegen Freiheitsberaubung
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, zwar sei Kachelmann durch die Anzeigen der Beklagten in
OLG: Schadenersatzpflicht wegen wissentlich unwahrer Strafanzeige
Gegen die Klageabweisung hat K. Berufung eingelegt. Das OLG hat eine Beweisaufnahme durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet, insbesondere zu der Frage, ob sich die Beklagte die im Zuge der
Mit dem heutigen Urteil hat das OLG die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und Kachelmann den begehrten Schadenersatz zugesprochen, soweit er die Klage nicht zurückgenommen hat. Die Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht, weil sie wissentlich eine unwahre
Keine Übereinstimmung der Verletzungen mit geschildertem Vergewaltigungsgeschehen
So spreche das Verletzungsbild in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Schilderungen der Beklagten nach den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main für eine Selbstbeibringung. Bedeutsam sei ferner, dass die Schilderungen der Beklagten zum angeblichen Vergewaltigungsgeschehen nicht mit den Verletzungen in Übereinstimmung zu bringen seien und ihre Aussagen für sich genommen erhebliche Plausibilitätsdefizite aufwiesen. Zudem habe die Beklagte im Ermittlungsverfahren unstreitig teilweise falsch ausgesagt.
OLG schließt "Autosuggestion" der Beklagten aus
Die Beklagte habe auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass es ihr gerade darauf angekommen sie, die Verhaftung des Klägers herbeizuführen. Für ausgeschlossen hielt das OLG, dass bei der Beklagten eine "Autosuggestion" vorlag, die dazu geführt habe, dass sie nur glaubte, vergewaltigt worden zu sein. Die entsprechende Annahme des Landgerichts sei nicht nur spekulativ, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die Beklagte die Verletzungen selbst zufügte, auch widerlegt.
Hintergrundinformation
Das Zivilgericht ist grundsätzlich nicht an Feststellungen aus rechtkräftigen Strafurteilen gebunden. Die im Strafprozess getroffenen Feststellungen können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Zivilgerichts berücksichtigt werden, sofern sich eine Partei auf das Strafurteil beruft. Das Zivilgericht darf die Feststellungen jedoch nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss sie einer eigenen kritischen Prüfung innerhalb der Beweiswürdigung unterziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2013
[Aktenzeichen: 2-18 O 198/12]
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Dokument-Nr. 23220
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