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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.03.2013
- 11 W 8/13 -
Ehemann haftet nicht für Teilnahme seiner Ehefrau an einer Internettauschbörse
Ohne konkrete Anhaltspunkte bestehen für den Ehemann keine Überwachungspflichten
Nimmt die Ehefrau des Anschlussinhabers an einer Tauschbörse teil und begeht dabei eine Urheberrechtsverletzung, so haftet der Anschlussinhaber nur unter dem Gesichtspunkt der Überwachungspflichtverletzung. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung bestehen gegenüber der Ehefrau jedoch keine Kontrollpflichten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein
Anschlussinhaber haftete nicht als Teilnehmer
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Rechteinhaber. Ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch gegenüber dem
Störerhaftung schied ebenso aus
Der
Kontrollpflichten nur bei konkreten Anhaltspunkten
Wer seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 2-3 O 238/12]
- "Filesharing": Keine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber Ehepartner
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2012
[Aktenzeichen: 32 C 157/12]) - Anschlussinhaber muss Familienangehörige bei Internetnutzung nicht überwachen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007
[Aktenzeichen: 11 W 58/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 547 CR 2013, 547 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 246 GRUR-RR 2013, 246 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 398 MMR 2013, 398 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 755 NJW-RR 2013, 755 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 224 VuR 2013, 224
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Dokument-Nr. 16113
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