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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007
VI U (Kart) 24/06 -

Geänderte Geschäftsbedingungen der Toll Collect GmbH - Transportunternehmen scheitern auch in zweiter Instanz

Rechtsmittel aufgrund Geltendmachung eines neuen Anspruchs unzulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Berufung von 32 mitgliedschaftlich organisierten Transport- und Speditionsunternehmen Deutschlands und Europas gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2006 unzulässig ist. Damit sind die klagenden Verbände auch in zweiter Instanz mit ihrer Klage gegen die Toll Collect GmbH gescheitert.

Zur Begründung führt der Kartellsenat aus, Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf sei im Wesentlichen die Frage gewesen, ob die Toll Collect GmbH ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbraucht habe, dass versucht worden sei, geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen mittels Kündigungsandrohung und einer gegebenenfalls anschließenden Vertragskündigung durchzusetzen. Allein das „Wie“ der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei damit zur Entscheidung gestellt gewesen.

Nunmehr werde in der Berufungsinstanz aber geltend gemacht, die Toll Collect GmbH sei zur Unterlassung der Verwendung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, weil einzelne Regelungen – etwa zur Haftungsbegrenzung oder zur Kostentragung bei Wartungs- und Pflegearbeiten an den mobilen Erfassungsgeräten (OBU) - die Transportunternehmen unbillig benachteiligten und daher unwirksam seien. Mit der Berufung werde damit alleine die Problematik zur Entscheidung gestellt, ob und inwieweit ein Missbrauch von Marktmacht vorliegt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden sollen, die ihrem Inhalt nach den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind.

Damit verfolgten die Kläger im Berufungsrechtszug ausschließlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch. Das mache ihr Rechtsmittel unzulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 10.10.2007

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