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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022
IV-2 RBs 73/22 -

Kein Anspruch eines Fahrzeugführers auf Tragen eines Niqab

Verhüllungsverbot für Autofahrer gilt auch für Muslima

Das gemäß § 23 Abs. 4 StVO geltende Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer gilt auch für eine Muslima. Sie ist daher nicht berechtigt, während der Fahrt einen Niqab zu tragen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Muslima wurde von einem Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zu einer Geldbuße in Höhe von 66 € verurteilt, weil sie als Führerin eines Pkw einen Niqab trug. Dabei handelt es sich um eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Muslima. Sie fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt.

Vorsätzlicher Verstoß gegen Gesichtsverhüllungsverbot

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Betroffene habe vorsätzlich gegen das aus § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebene Gesichtsverhüllungsverbot verstoßen. Durch das Verbot werde auch niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert. Es liege allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung vor, sollte sich die Betroffene wegen des für sie als verbindlich angesehenen Vollverschleierungsgebots dazu entschließen, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zukünftig zu verzichten.

Beeinträchtigung der Religionsfreiheit gerechtfertigt

Nach Ansicht des Oberlandesgericht sei die mittelbare Beeinträchtigung der Religionsfreiheit gerechtfertigt. Das Gesichtsverhüllungsverbot diene in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Zudem komme dem Verbot eine präventive Schutzfunktion zu. Denn wer damit rechnen muss, identifiziert zu werden, werde sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt. Das Verhüllungsverbot diene damit der Sicherheit des Straßenverkehrs und hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32089 Dokument-Nr. 32089

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 19.08.2022

Bei allem Respekt vor anderen Kulturen und deren Sitten, doch haben diese zugewanderten Leute eigentlich wirklich keine dringenderen Probleme?!

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