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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2013
IV-2 RBs 122/13 -

Geschwindigkeits­messung bei Nacht durch Nachfahren: Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keit nur bei Feststellungen zu Lichtverhältnissen

Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % nur unter Berücksichtigung der schlechten Sichtverhältnisse

Wird bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen eine Geschwindigkeit durch Nachfahren ermittelt, so kommt nur dann eine Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keit in Betracht, wenn ausreichende Feststellungen zu den Lichtverhältnissen getroffen werden. Ein Toleranzwert von 20 % kann nur angewendet werden, wenn die schlechten Sichtverhältnisse berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein Nachfahren wurde die Geschwindigkeit eines Autofahrers gemessen. Da dadurch angeblich eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt wurde, wurde der Autofahrer vom Amtsgericht unter Berücksichtigung eines zugunsten des Autofahrers vorgenommenen Abschlags von 20 % zur Zahlung einer Geldbuße von 200 € verurteilt. Des Weiteren wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Autofahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Seiner Ansicht nach habe die Geschwindigkeit aufgrund der Nachtzeit und der schlechten Sichtverhältnisse nicht zuverlässig ermittelt werden können.

Fehlende Feststellungen zu Lichtverhältnissen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Denn das Amtsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern das Fahrzeug des Autofahrers unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war. Nur so könne nämlich eine zuverlässige Abstandsschätzung vorgenommen werden.

Anwendung des Toleranzwertes von 20 %

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne zudem nur dann ein Toleranzwert von 20 % berücksichtigt werden, wenn dabei die schlechten Sichtverhältnisse mit berücksichtigt werden. Denn ein Abschlag komme grundsätzlich nur bei guten Sichtverhältnissen in Betracht. Zudem dürfe der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigen. Es müsse weiterhin der Abstand ungefähr gleich bleiben, die Nachfahrstrecke rund das fünffache des Abstands betragen und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen werden. Feststellungen dazu haben ebenfalls gefehlt.

Aufhebung des Amtsgerichtsurteils

Aufgrund der fehlenden Feststellungen hob das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 107, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 107 (Rainer Heß und Michael Burmann)

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Dokument-Nr.: 18090 Dokument-Nr. 18090

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