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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2016
III ? 6 StS 3/15 -

Mehrjährige Haftstrafen wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "ISIG/IS"

Schuldig gem. 129a Abs. 5 i. V. m. § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB

Wegen des Vorwurfs der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)" bzw. "Islamischer Staat (IS)" wurden Kamel Ben Yahia S. (tunesischer Staatsangehöriger, 40 Jahre), Mounir R. (deutscher Staatsangehöriger, 41 Jahre), Azzedine A. H. (deutsch/marokkanischer Staatsangehöriger, 29 Jahre) sowie Yusup G. (russischer Staatsangehöriger, 29 Jahre) zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben.

Kamel Ben Yahia S. wurde zu 5 Jahren und 6 Monaten, Mounir R. zu 1 Jahr und 6 Monaten, Azzedine A. H. zu 2 Jahren und Yusup G. zu 1 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten R., A. H. und G. verhängten Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Angeklagte tätigten Überweisungen, Flugbuchungen und Hilfestellungen bei Schleusung zu Gunsten der Organisation

Zur Überzeugung des Senats haben die Angeklagten die genannte terroristische Vereinigung unterstützt, indem sie in wechselnder Tatbeteiligung zwischen Juli 2013 und Oktober 2014 Gelder zugunsten der Organisation überwiesen, Flüge für Mitglieder der Vereinigung buchten und Hilfestellung bei der Schleusung von Anschlusswilligen leisteten. Der Mittelsmann des Angeklagten S. in der Türkei bezeichnete ihn wegen seiner umfangreichen und wichtigen Aktivitäten für "ISIG/IS" als "Gouverneur" bzw. "Statthalter" in Deutschland. Die übrigen Angeklagten wurden vom Angeklagten S. in einzelnen Fällen in die Unterstützungshandlungen zugunsten des "ISIG/IS" eingebunden.

Die Angeklagten haben sich daher der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gem. 129a Abs. 5 i. V. m. § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB schuldig gemacht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online

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Kommentare (3)

 
 
jonas schrieb am 24.06.2016

zu den antidemokrat. ausländ.organisationen

wären die türkischen mhp,grauen wölfe,salafisten,

und die akp zuzählen.derartige organisationenkönnen sich hier nicht nähren dürfen.ihre gesamte ausrichtung ist gegen unser gesellschaftssystem der menschenrechtsdemokratie gerichtet.staatliche hilfsgelder u.steuerbegünstigungen sind ihnen zu entziehen.

jonas schrieb am 24.06.2016

grundsätzlich sollte allen die für ausländische kriminelle und oder terroristischen organisationen die deutsche staatsbürgerschaft

entzogen werden...und ihnen die ihrer genetischen bzw. kulturellen herkunft zugewisen werden.das ließe sich auf diplomatischer ebene

oder über die uno regeln.beim is kämen dazu noch gewisse hochverratsaspekte hinzu.

überhaupt wären ausländische antidemokraten und o.kriminelle personen u.organisationen

die die einreise zu verbieten und die staatsbügerschaft als gescheitert zu entziehen.und ihnen die ursprüngliche der herkunft zu zuweisen.ein muss für derartige subjekte u.organisationen hier zu dulden und

mit der staatsbürgerschafft zu betrauen ist ein unhaltbares absurdum.im übrigen sollte mal klar festgestellt werden..religionen sind hier nur tolleriert geduldet.sonderrechte kommt keiner religion zu!!!religionen sind ordnungs u.herrschaftsideologien mit spekulativen aussichten bzw. ausrichtungen.sie bevorzugen sich einer imaginierten ausländischen und halbetraterristischen macht zu unterwerfen.

ausländische mächten darf man aber die brd nicht überlassen.auch nicht ihren vermeindlichen vertretern.der vatikan z.b ist ein ausländischer staat.der is will einer werden..sicher es gibt qualitative unterschiede

ausländisch und halbextraerristisch bleiben sie trotzdem.

Remhagen schrieb am 23.06.2016

Was ist mit unserer Justiz los?

So milde Strafen gibt nur in Deutschland.

Diese Kriminellen werden weiterhin für den IS arbeiten und unschuldige Bürger ermorden (lassen).

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