wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2016
III - 3 Ws 52/16 bis III - 3 Ws 60/16 -

Oberlandesgericht lässt nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft Anklage gegen "Scharia-Polizei" zu

Verstoß gegen Uniformverbot wahrscheinlich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal im Strafverfahren gegen die sogenannte "Scharia-Polizei" die Anklage gegen acht von neun Angeschuldigten zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Oberlandesgericht hielt nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungs­gesetzes normierte Uniformverbot für wahrscheinlich. Aufgrund einer gegenteiligen Einschätzung hatte die Strafkammer des Landgerichts Wuppertal im Dezember 2015 die Zulassung der Anklage und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft wirft den acht Angeklagten vor, am Abend des 3. September 2014 anlässlich eines gemeinsamen Rundgangs durch die Innenstadt des Wuppertaler Stadtteils Elberfeld gegen das Uniformverbot verstoßen zu haben. Sechs der acht Angeklagten sollen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift "SHARIA POLICE" getragen haben. Initiator des Rundgangs und Wortführer der Gruppe soll Sven L. gewesen sein. Gegen Sven L. hat der Generalbundesanwalt Anfang April 2016 wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "ISIG" Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben.

Der Rundgang soll wiederholt durch Redebeiträge des Angeklagten L. unterbrochen worden sein. Hierbei soll L. geäußert haben, "dass die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird" und Menschen "ermahnt" würden, damit diese nicht nachlässig gegenüber den Geboten der Scharia würden. Er soll zudem betont haben, dass der Rundgang von Dritten so wahrgenommen werden solle, "wie das Ordnungsamt oder die Polizei, die auf Streife ist".

OLG hält Verstoß gegen das Uniformverbot für wahrscheinlich

Nach der vorläufigen Einschätzung des Oberlandesgericht Düsseldorf könnten die Angeklagten eines Verstoßes gegen das Uniformverbot schuldig sein. Hiernach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Durch das Tragen der Westen hätten die Angeklagten ihre zustimmende Einstellung zur Geltung der islamischen Rechtsordnung "SHARIA" und durch den Zusatz "POLICE" auch den Willen zu ihrer Durchsetzung zum Ausdruck gebracht. Damit hätten sie ihre politische Gesinnung, nämlich die Ablehnung einer Trennung von Kirche und Staat, zum Ausdruck gebracht. Die von den Angeklagten getragenen Westen seien auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig". Aufgrund der Nähe ihres Auftritts zu einer aus islamisch geprägten Ländern bekannten "Religionspolizei" seien sie geeignet, einschüchternd militant zu wirken.

Angeklagte müssen bei Verurteilung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen

Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts muss die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten nun vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal durchgeführt werden. Im Fall einer Verurteilung müssen die Angeklagten mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: IS | Islamischer Staat | Scharia | Scharia-Polizei | Uniform | Versammlung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22593 Dokument-Nr. 22593

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22593

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
mueller schrieb am 13.05.2016

sehr gut...

mit welchem recht laufen die durch unsere staedte und spielen sich als "polizei" auf...

mit welchem recht ermahnen jene "personen" uns menschen, an welche regeln (die zu dem ausserhalb der deutschen gesetzgebung stehen) wir uns zu halten haben?

diese menschen sollten lernen, sich SELBST an die regeln zu halten, die hier in diesem land gelten, bevor sie anderen menschen ihre "regeln" "erklaeren"...

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung