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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2015
II - 1 UF 83/14 -

Keine Feststellung einer Vaterschaft nach deutschem Recht für Embryonen im Ausland

Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolgt nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Samenspender keinen Anspruch auf Feststellung seiner Vaterschaft für Embryonen im Ausland, da Feststellung der Vaterschaft für ein Kind nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt erfolgt.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Feststellung seiner Vaterschaft nach deutschem Recht an neun Embryonen, die sich eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden. Die Embryonen sollen anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein. Der Beschwerdeführer will die in den USA befindlichen Embryonen "zur Geburt führen" und betrieb bzw. betreibt mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland. Bereits erstinstanzlich wurde sein Antrag zurückgewiesen.

Unterschied zwischen Anerkennung und gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft muss beachtet werden

Das Oberlandegericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung aus, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung seiner Vaterschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolge nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt. Gemäß des in § 1592 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers gelte die - widerlegbare - Vermutung, dass der Mann, mit dem die Kindsmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, auch Vater des Kindes sei. Zwar könne die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt gem. §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 BGB anerkannt werden. Eine solche Anerkennung sei jedoch von der vom Beschwerdeführer begehrten gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden.

Beschwerdeführer erhofft sich durch begehrte Feststellung der Vaterschaft Verfügungsbefugnis über Embryonen

Der Beschwerdeführer könne die Feststellung seiner Vaterschaft auch nicht auf den Rechtsgedanken in § 1912 BGB "Pflegschaft für eine Leibesfrucht" stützen. Diese Norm, die der Wahrung künftiger Rechte einer Leibesfrucht diene, sehe hierfür die Bestellung eines Pflegers vor, nicht die Feststellung einer Vaterschaft. Zwar habe der Gesetzgeber in § 1912 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Pflege für eine Leibesfrucht den Eltern zustehen solle, soweit ihnen auch die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Jedoch stehe im vorliegenden Fall keineswegs fest, dass der Antragsteller tatsächlich sorgeberechtigt wäre, wenn eines der Kinder bereits geboren wäre. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge im Sinne des Gesetzes auch an den Embryonen zustehe, sei Gegenstand eines weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers, über das ein anderer Familiensenat des Oberlandesgerichts noch zu entscheiden habe (AZ.: II-7 UF 75/14). Auf diese Entscheidung komme es aber nicht an, da der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend mache, sondern sich von der begehrten Feststellung seiner Vaterschaft eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen erhoffe - auch ohne oder sogar gegen den Willen der Eizellenspenderin.

Anwendung ausländischen Rechts scheidet im vorliegenden Verfahren aus

Ob nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. des Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit befinden, eine Feststellung seiner Vaterschaft tatsächlich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, bedürfe keiner Entscheidung. Die Anwendung ausländischen Rechts scheide in diesem Verfahren aus. Zwar habe der Gesetzgeber für Fälle zur Regelung von Abstammungsfragen in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB normiert, dass die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliege, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da es sich vorliegend um ungeborene Kinder handle, sei die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Für eine sinngemäße, sogenannte analoge Anwendung der Vorschrift sei hier kein Raum, da diese eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz voraussetze. Unter Berücksichtigung der Regelungen im Embryonenschutzgesetz (ESchG) sei eine solche jedoch nicht ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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