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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013
- I-9 U 38/13 -
Grundsätzlich keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beauftragung eines Fachmanns zur Überprüfung der Standsicherheit von Bäumen
Geschädigtem Nachbar steht kein Schadensersatzanspruch für entstandenen Schaden durch umgestürzten Baum zu
Ein Grundstückseigentümer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die auf seinem Grundstück stehenden Bäume durch einen Fachmann auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Stürzt ein Baum daher aufgrund eines Sturms und verursacht beim Nachbarn einen Schaden, so steht diesem kein Schadenersatzanspruch zu, wenn die fehlende Standsicherheit für einen Laien nicht erkennbar war. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms im Juli 2010 stürzte eine etwa 200 Jahre alte Eiche auf das
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der
Wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung kein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB
Da die Grundstückseigentümerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei, habe die Versicherung keinen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Zwar müsse jeder
Keine Pflicht zur Beauftragung eines Fachmanns
Zur Kontrolle der auf einem Privatgrundstück befindlichen
Unterhaltung einer 200 Jahren alten Eiche nicht pflichtwidrig
Darüber hinaus entschied das Oberlandesgericht, dass die Unterhaltung einer 200 Jahre alten Eiche auch nicht pflichtwidrig, sondern vielmehr zu begrüßen sei. Da zudem die Erkrankung der Eiche für einen Laien äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, habe die Grundstückseigentümerin für den Umsturz des Baumes und den dadurch verursachten Schaden auch nicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog haften müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kleve, Urteil vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 2 O 383/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 156 MDR 2014, 156 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2013, 643 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 17891
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