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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019
- I-7 W 66/19 -
Einstweilige Verfügung: Facebook kann nicht Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke ins Englische verlangen
Zustellungen in deutscher Sprache auch in Irland möglich
Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Dr. Thomas Fleischer am 18. Dezember 2019 entschieden (Aktenzeichen I-7 W 66/19).
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mann aus Düsseldorf im September 2018 beim Landgericht Düsseldorf eine
OLG: Gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts bei Facebook vorhanden
Dies ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an.
Hintergrund
Befassen musste sich das Oberlandesgericht mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 Euro geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Das Oberlandesgericht hatte die Wirksamkeit dieser Zustellung zu klären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28280
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