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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010
I-4 U 162/09 -

Klage am Wohnort des Versicherungsnehmers bei Altverträgen erst für Versicherungsfälle ab 2009 möglich

OLG hält an bisheriger Regelung zur Festlegung des Gerichtsstands fest

Ein Versicherungsnehmer kann bei so genannten „Altverträgen“ nur dann an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht klagen, wenn der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 2009 eingetreten ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz hat für Klagen aus Versicherungsverträgen einen weiteren Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers eingeführt (§ 215 Versicherungsvertragsgesetz). Bis zum Jahr 2007 konnte ein Versicherungsnehmer seine Versicherung nur am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der Versicherungsagentur verklagen.

OLG: Alte Regelung zum Gerichtsstand bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es für Klagen aus Versicherungsverträgen, die bis zum 31. Dezember 2007 geschlossen worden sind (so genannte „Altverträge“), bei der bisherigen Regelung bleibt, wenn der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist. Nur dann, wenn der Versicherungsfall später eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer am Gericht seines Wohnortes klagen. Das Gericht verweist zur Begründung auf eine Überleitungsvorschrift (Art. 1 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz).

Sichtweisen anderer deutscher Gerichte

Die Frage, inwieweit bei „Altverträgen“ am Gerichtsstand des Versicherungsnehmers geklagt werden kann, ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich der Sichtweise der Oberlandesgerichte Hamm und Naumburg angeschlossen. Anders sehen diese Frage allerdings die Oberlandesgerichte Saarbrücken und Frankfurt, die den Wohnsitz-Gerichtsstand für alle Versicherungsfälle ab dem 1. Januar 2008 annehmen. Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Hamburg, Köln und Dresden halten Klagen am Wohnsitz-Gerichtsstand immer dann für zulässig, wenn die Klagen ab dem 1. Januar 2009 eingereicht werden, gleichgültig, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf

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Dokument-Nr.: 9967 Dokument-Nr. 9967

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