wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008
I-24 U 193/07 -

OLG Düsseldorf: Mieter müssen keine verborgenen Mängel aufspüren

Mieter muss sich auf Funktionstüchtigkeit der Mietsache verlassen können

Grundsätzlich ist ein Mieter laut § 536 c BGB dazu verpflichtet, während der Mietzeit auftretende Mängel der Mietsache beim Vermieter anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden. Zur Untersuchung der Mietsache auf mögliche verborgene Mängel ist der Mieter jedoch nicht verpflichtet. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Dach aufgrund einer Überlastung durch eine zu große Wassermenge eingestürzt. Die Überlastung wurde infolge verstopfter Abflüsse verursacht. Der Vermieter wollte daraufhin für den Einsturz seine Mieterin haftbar machen. Diese habe es unterlassen, ihn darüber zu informieren, dass sich zunehmend Wasser auf dem Dach angesammelt hatte.

Mieter nicht zur Instanthaltung des Daches verpflichtet

Das Oberlandesgericht vertrat diese Auffassung nicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c BGB liege nicht vor, da sich der Mangel dem Mieter nicht „gezeigt" habe. Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich verborgener Mängel trifft einen Mieter nicht. Im Gegenteil darf er sich darauf verlassen, dass die Mietsache funktionstüchtig ist. Da die Mieterin im konkreten Fall auch nicht zur Instandhaltung des Daches verpflichtet war, musste sie es auch nicht laufend kontrollieren. Somit habe der Vermieter keinerlei Ansprüche gegen seine Mieterin, entschieden die Richter.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online (kg)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Mieter | Mieterin | Mietmangel | Mietmängel | Schadensersatz wegen ... | Vermieter | Vermieterin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8426 Dokument-Nr. 8426

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8426

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?