wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011
I-20 U 68/11 -

Verletzung des Markenrechts bei Verwendung eines geschützten Begriffs im HTML-Tag (Alt-Attribut des img-Tags)

Rechteinhaber kann abmahnen

Wird ein geschützter Begriff innerhalb eines HTML-Tags eines Bildes verwendet, so stellt dies eine Markenverletzung dar. Der Inhaber des Markenrechts kann daher eine Abmahnung aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verwendete die Inhaberin einer Internetseite ein Bild, in dessen HTML-Tag ein Begriff enthalten war, der als Marke geschützt war. Die Rechteinhaberin sah in der Verwendung eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Inhaberin der Webseite ab. Nachfolgend erhob sie Klage auf Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen die Beklagte. Der Rechteinhaberin habe der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugestanden. Denn die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte habe bestanden.

Nutzung des Begriffs im alt-Attribut stellte Markenverletzung dar

Dadurch, dass der geschützte Begriff im Text des alt-Attributs genutzt wurde, habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Markenverletzung vorgelegen. Denn dieses Attribut diene dazu, einen Text anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der Internet-Browser das Bild nicht darstellt. Es komme bei textbasierten Browsern und barrierefreien Internetseiten zur Anwendung. Bei barrierefreien Webseiten sei die Angabe des Attributs zwingend. Denn diese lesen den mit dem alt-Attribut bezeichneten Text vor und beschreiben das Bild damit. Auf diesem Weg bekommen auch Blinde eine Vorstellung davon, was auf dem Bild abgebildet ist. Der gekennzeichnete Text sei somit zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt und werde anders als bei Metatags und Keywords nicht nur von Suchmaschinen wahrgenommen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Markenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 334
MMR 2012, 334

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15698 Dokument-Nr. 15698

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15698

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?