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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013
I - 20 U 55/12 -

eKomi-Bewertungsportal: Unternehmen darf nicht mit irreführenden Kundenbewertungen werben

eKomi-Bewertungsportal verhindert gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen

Eine Dentalhandels­gesellschaft darf ihre nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für ihre Zahnersatzprodukte nicht mit einer Verlinkung zu Kundenbewertungen zu den Zahnersatzprodukten des Unternehmens versehen, wenn dort nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Im konkreten Fall hatte sich das beklagte Unternehmen "garantiert echte Kundenmeinungen", die Kunden gegenüber dem Bewertungsportal eKomi abgegeben hatten, zu eigen gemacht. Auf der Website des Unternehmens befand sich ein als "Kundenauszeichnung eKomi" gekennzeichneter Link, über den interessierte Verbraucher zum Internetauftritt der eKomi Ltd. gelangen konnten.

Portal veröffentlicht nur positive Bewertungen

Auf dem Portal wurden die Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft aufgelistet. Nach den Bedingungen des Bewertungsdienstleisters werden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.

Verbrauchererwartung an neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Kundenbewertungen wird nicht erfüllt

Das Oberlandesgericht Hamm sah in der Werbung im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne, so das Oberlandesgericht, dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen und von einer negativen Bewertung ganz absehen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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