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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.1989
5 Ss OWi 316/89 - (OWi) 143/89 I -

Taxifahrer muss Fahrgäste zum wenige hundert Meter entfernten Flughafenparkplatz fahren

Weigerung begründet Verstoß gegen Beförderungspflicht und rechtfertigt Verhängung einer Geldbuße

Ein Taxifahrer muss auch solche Fahrgäste befördern, die nur zum wenige hundert Meter entfernten Flughafenplatz wollen. Weigert sich der Taxifahrer, so verstößt er gegen seine Beförderungspflicht und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich eine Familie im Oktober 1988 nach Ankunft am Flughafen zum wenige hundert Meter entfernten Flughafenparkplatz mit einem Taxi befördern lassen. Sie gingen zum Taxistand und begaben sich zum ersten in der Taxischlange wartenden Taxi. Der Taxifahrer lud die Koffer in den Kofferraum ein. Als er erfuhr, dass die Familie zum nur wenige hunderte Meter entfernten Flughafenparkplatz wollte, lehnte er die Fahrt mit dem Hinweis, dass sich eine solche kurze Stecke für ihn nicht lohne, ab. Der Taxifahrer lud daraufhin die Koffer wieder aus. Da die Wartezeiten für Taxifahrer sind am Flughafen Düsseldorf häufig sehr lang, si dass Kurzstreckenaufträge im Allgemeinen sehr unbeliebt unter den Taxifahrern sind. Nachdem die Familie vom ersten Taxifahrer nicht mitgenommen worden war, versuchte sie ihr Glück beim zweiten Taxifahrer. Auch dieser lehnte die Beförderung als nicht lohnend ab. Nachdem eine Person aus der Familie den Taxifahrer auf seine Beförderungspflicht hinwies, bezeichnete der Taxifahrer die Person als "Würstchen".

Die Familie erstattete Anzeige. Aufgrund dessen wurde der Taxifahrer vom Amtsgericht Düsseldorf wegen vorsätzlichen Verstoß gegen die Beförderungspflicht zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Taxifahrer mit einer Rechtsbeschwerde.

Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Beförderungspflicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Taxifahrers zurück. Der Taxifahrer habe gegen seine Beförderungspflicht vorsätzlich verstoßen. Die fehlende Lukrativität des Fahrauftrags habe keinen gesetzlichen Grund zur Ablehnung der Beförderung dargestellt.

Taxifahrer unterliegt einem Kontrahierungszwang

Aus §§ 22, 24 Abs. 4 PBerfG folge, dass ein Taxifahrer jeden Antrag auf einen Beförderungsvertrag annehmen muss. Der Taxifahrer unterliege einem Kontrahierungszwang, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die Beförderungspflicht sei die Regel. Die Berechtigung zur Ablehnung stelle hingegen die Ausnahme dar. Daher verstoße ein Taxifahrer gegen seine Pflicht zur Beförderung, wenn er einen Beförderungsauftrag ablehnt, obwohl gesetzliche Gründe dafür nicht vorliegen. Eine Beförderung dürfe ein Taxifahrer z.B. dann ablehnen, wenn die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt. Hierfür habe es im Fall aber keine Anhaltspunkte gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1989
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Dokument-Nr.: 19125 Dokument-Nr. 19125

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Kommentare (1)

 
 
Konradowski schrieb am 04.12.2014

Was soll so eine alte Kamelle? Haben Sie nichts Aktuelleres?Schade.

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