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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.1989
- 5 Ss OWi 316/89 - (OWi) 143/89 I -
Taxifahrer muss Fahrgäste zum wenige hundert Meter entfernten Flughafenparkplatz fahren
Weigerung begründet Verstoß gegen Beförderungspflicht und rechtfertigt Verhängung einer Geldbuße
Ein Taxifahrer muss auch solche Fahrgäste befördern, die nur zum wenige hundert Meter entfernten Flughafenplatz wollen. Weigert sich der Taxifahrer, so verstößt er gegen seine Beförderungspflicht und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich eine Familie im Oktober 1988 nach Ankunft am Flughafen zum wenige hundert Meter entfernten Flughafenparkplatz mit einem Taxi befördern lassen. Sie gingen zum Taxistand und begaben sich zum ersten in der Taxischlange wartenden Taxi. Der
Die Familie erstattete Anzeige. Aufgrund dessen wurde der
Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Beförderungspflicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Taxifahrers zurück. Der
Taxifahrer unterliegt einem Kontrahierungszwang
Aus §§ 22, 24 Abs. 4 PBerfG folge, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/pt)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1989
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Dokument-Nr. 19125
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