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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002
- 23 U 39/02 -
Steuerberater muss auch auf mögliche Belastungen aufgrund der Kirchensteuerpflicht seines Mandanten hinweisen
Dass der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten zu unterrichten hat, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dass er dabei auch die Belastungen durch eine eventuell bestehende Kirchensteuerpflicht nicht verschweigen darf, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerberater seinen Mandanten lediglich darüber belehrt, dass sich bei einer geplanten Gewinnausschüttung "hinsichtlich der Einkommensteuer... sowie anrechenbarer Körperschaftssteuer kaum Auswirkungen ergeben würden". Der Steuerberater hatte aber nicht erklärt, dass die Gewinnausschüttung der Kirchensteuer unterlag. Der Senat erachtete die Belehrung angesichts der konkreten Verhältnisse auch nicht für entbehrlich und nahm an, dass der Mandant sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über Anfall und Ausmaß der Kirchensteuer für einen Kirchenaustritt entschieden hätte. Er verurteilte den Steuerberater daher wie beantragt zum Ersatz des aufgrund der Falschberatung entstandenen Steuernachteils.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 22.05.2003
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Dokument-Nr. 1517
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