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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.08.2014
- 7 U 1876/13 -
Vorfahrtsverstoß: OLG Dresden zur Haftungsverteilung beim Vertrauen auf ein Blinklicht
Neben dem Blinken muss zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen werden
Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hat derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf das
Weiteres deutliches Anzeichen neben dem Blinken für Vertrauen erforderlich
In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des Senats sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.
Reduzierung der Geschwindigkeit signalisiert dem Wartepflichtigen Verzicht auf Vorfahrtsrecht
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat, gewinnen. Dies führte zu einer Haftungsquote von 70 : 30.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 409 NJW-RR 2015, 409
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Dokument-Nr. 18714
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