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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 21.08.2018
- 4 U 1822/18 -
Mietwagenunternehmen durfte Foto vom Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft für Werbeanzeige mit Slogan "Unser Mitarbeiter des Monats" verwenden
Person des öffentlichen Lebens muss bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ein Mietwagenunternehmen ein Foto vom Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft für eine Werbeanzeige mit dem Text "Unser Mitarbeiter des Monats" verwenden durfte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). In den anlässlich des Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichen Anzeigen eines Mietwagenunternehmens wurde ein
Satirischer Charakter für maßgeblichen Adressatenkreis der Werbung erkennbar
Diese Entscheidung bestätigte nun das Oberlandesgericht. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
- Bei satirischer Auseinandersetzung keine fiktive Lizenzgebühr für unerlaubte Werbung mit einem Politikerfoto
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2006
[Aktenzeichen: I ZR 182/04 ]) - BGH: Werbekampagne mit Portraitfoto Günther Jauchs zur Einführung eines Magazins zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2010
[Aktenzeichen: I ZR 119/08])
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Dokument-Nr. 26341
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