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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 02.01.2018
4 U 1400/17 -

Als Stütze dienende Trockenmauer gilt nicht als Grund­stücks­ein­friedung im Sinne der Wohn­gebäude­versicherung

Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen

Eine als Stütze dienende Trockenmauer stellt keine Grund­stücks­ein­friedung im Sinne der Wohn­gebäude­versicherung dar. Denn eine Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück lag an einer Seite auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. An der Felskante befand sich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus eine Trockenmauer auf der sich wiederum ein Holzzaun befand. Im Spätherbst 2015 senkte sich die Trockenmauer ab, wodurch einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg fielen. Die Grundstückseigentümerin nahm daraufhin Sicherungsmaßnahmen vor und verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung die Erstattung der dadurch bedingten Kosten in Höhe von über 13.000 Euro. Ihrer Meinung nach handele es sich bei der Trockenmauer um eine Einfriedung im Sinne der Versicherung. Da die Versicherung dies anders sah, erhob die Grundstückseigentümerin Klage. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Grundstückseigentümerin.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus Wohngebäudeversicherung

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Zurückweisung der Berufung. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudeversicherung bestehe nicht.

Trockenmauer stellt keine Einfriedung dar

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stelle die Trockenmauer keine Einfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar. Denn eine Einfriedung diene unter anderem der Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks. Die Trockenmauer endete aber auf der Höhe des Grundstücksniveaus und könne daher das Grundstück weder gegen unbefugtes Betreten noch Verlassen sichern. Ihr Zweck bestehe ersichtlich allein darin, das Erdreich auf dem Grundstück vor dem Abrutschen zu schützen. Die Einfriedungsfunktion erfülle allein der auf der Trockenmauer stehende Zaun.

Rücknahme der Berufung

Die Berufung wurde von der Grundstückseigentümerin schließlich zurückgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2017
    [Aktenzeichen: 8 O 2941/16]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 287
NJW-RR 2018, 287

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Dokument-Nr.: 28023 Dokument-Nr. 28023

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