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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 27.06.2006
2 U 1947/05 -

Kosten für unnötige Vertragsverlängerung müssen vom Verantwortlichen getragen werden

Ehemaliger Geschäftsführer der Görlitzer Stadtreinigung schadensersatzpflichtig

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass insgesamt sechs ehemalige Geschäftsführer und Aufsichtsräte der Stadtreinigung Görlitz Schadensersatz in erheblichem Umfang leisten müssen.

Die von der Stadt Görlitz als alleinige Gesellschafterin getragene Stadtreinigung Görlitz GmbH (Klägerin) war Eigentümerin der Deponie Kunnersdorf. Der Stadtrat von Görlitz forderte den damaligen Oberbürgermeister im Mai 1997 auf, die Deponie Kunnersdorf an den Regionalen Abfallzweckverband Oberlausitz/Niederschlesien (RAVON) zu verkaufen, nachdem der Freistaat Sachsen hierfür Fördermittel von rd. 10 Mio. DM in Aussicht gestellt hatte. Trotz dieser Verkaufsabsichten vereinbarte der damalige Geschäftsführer der Klägerin, jeweils mit Zustimmung der Aufsichtsräte, im September 1997 und im Juni 1998 erhebliche Verlängerungen eines Vertrages über die Analyse von Abwasser und Abfällen der Deponie. Dieser - zuletzt bis Jahresmitte 2005 verlängerte - Vertrag konnte ab Januar 1999 auf Grund des zwischenzeitlichen Verkaufs der Deponie an den RAVON nicht mehr durchgeführt werden. Der Inhaber des analytischen Labors nahm hierauf in einem Vorprozess die jetzige Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Diese wurde vom Landgericht Görlitz rechtskräftig verurteilt, für den Zeitraum von Januar 1999 bis Dezember 2002 Schadensersatz von rd. 180.000 EUR zu leisten; für den nachfolgenden Zeitraum bis Juni 2005 wurde ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt.

Die Klägerin nimmt nunmehr ihren früheren Geschäftsführer und die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder auf Schadensersatz in Anspruch, da diese durch die Vertragsverlängerungen mit dem Inhaber des analytischen Labors ihre Pflichten verletzt hätten. Den ihr hierdurch entstandenen Gesamtschaden schätzt die Klägerin auf rd. 400.000 EUR.

Das Landgericht Görlitz hat der Klage in Höhe eines Zahlungsbetrages von rd. 180.000 EUR stattgegeben und im Übrigen die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt.

Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung blieb beim Oberlandesgericht überwiegend ohne Erfolg. Der Senat hat die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von rd. 153.000 EUR bestätigt und die Verpflichtung zum Ersatz des weitergehenden Schadens festgestellt. Dem Erfolg der Klage stehe nicht entgegen, dass der Görlitzer Stadtrat zweimal den jetzigen Oberbürgermeister zur Rücknahme der Klage aufgefordert habe. Mit den beiden Verlängerungen des Vertrages mit dem Inhaber des analytischen Labors hätten die Beklagten ihre Pflichten als Geschäftsführer und Aufsichtsräte verletzt. Das Landgericht Görlitz habe zutreffend festgestellt, dass den Beklagten zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerungen die Verkaufsabsichten und die fehlende Bereitschaft des RAVON zur Übernahme des Analytikvertrages bekannt gewesen seien. Ein hinreichender Anlass, diesen Vertrag lange vor Ablauf seiner vereinbarten Laufzeit erheblich zu verlängern, habe nicht bestanden. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages von rd. 26.800,00 EUR sei die Klage unbegründet, da der Klägerin insoweit wegen verbesserter Vertragskonditionen ein den Gesamtschaden reduzierender Vorteil erwachsen sei.

Vorinstanz

Landgericht Görlitz, Urteil vom 21.10.2005 - 4 O 368/01 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des OLG Dresden vom 27.06.2006

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