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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 08.12.2014
- 2 (S) AR 37/14 -
Ein sich als "Reichsbürger" bezeichnender Schöffe ist des Amtes zu entheben
"Reichsbürger" lehnen freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Grundordnung ab
Bezeichnet sich ein Schöffe als "Reichsbürger", so ist er gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seines Amtes zu entheben. Denn "Reichsbürger" lehnen die freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Grundordnung ab. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorsitzende einer Strafkammer des Landgerichts Chemnitz beantragte im November 2014 die
Amtsenthebung des Schöffen aufgrund Zugehörigkeit zu "Reichsbürgern" zulässig
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der
Schöffen unterliegen besondere Pflicht zur Verfassungstreue
Es sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass Schöffen einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen. Sie dürfen nur dann ernannt werden, wenn gewährleistet sei, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 121 NStZ-RR 2015, 121
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Dokument-Nr. 21860
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