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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.08.2015
1 U 76/15 -

Hoch­wasser­geschädigte Eigenheimbesitzer haben keinen Anspruch auf Schadenersatz

Hoch­wasser­schutz­vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnhäuser wurden beachtet

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Eigenheimbesitzer, deren Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 überschwemmt worden waren, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Gemeinde kann nach Auffassung des Gerichts keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, da die damaligen Hoch­wasser­schutz­vorschriften beachtet wurden und die strengeren Hoch­wasser­schutz­vorschriften erst ab 2005 in Kraft getreten sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten, hatten Schadenersatzansprüche geltend gemacht, nachdem ihre Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 - wie bereits 2002 - überschwemmt worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je nach Anschaffungs- und Herstellungskosten mit ca. 80.000 bis 226.000 Euro beziffern.

LG weist Klage ab

Das Landgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Es hat keine Amtspflichtverletzung der Beklagten bei der Erstellung des Bebauungsplanes festgestellt und die Ansprüche zudem auch als verjährt angesehen.

Strenge Hochwasserschutzvorschriften traten erst ab 2005 in Kraft

Das Oberlandesgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die damaligen Hochwasserschutzvorschriften seien beachtet worden. Strengere Hochwasserschutzvorschriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem sei fraglich, ob die Kläger als Grundstückseigentümer überhaupt geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit absichern soll.

Kein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes

Auch nach der Flut 2002 sei der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Beklagte auch für das von der Elbe ausgehende Hochwasser, einem Gewässer 1. Ordnung, grundsätzlich nicht hochwasserschutzpflichtig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 21500 Dokument-Nr. 21500

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Kommentare (5)

 
 
Bayer schrieb am 09.10.2016

Wenn eine Behörde einem Bebauungsplan zustimmt und den Bauantrag genehmigt, muss sich der Bauherr darauf verlassen können, dass hier keine Gefährdung für Leib und Leben vorliegt. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat der Staat die hoheitliche Pflicht zu schützen und höherrangige Gesetze bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beachten. Aus dem Artikel geht nicht hervor, ob es sich hier um ein förmlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet handelt. In diesem Fall wäre es drittschützend. Ein Bauherr braucht kein Wasserwirtschaftler, kein Bauingenieur oder sonstwas zu sein, es ist Aufgabe der Behörde zu prüfen inwieweit ein Bebauungsplan rechtlich erlaubt ist oder nicht. Scheinbar war das hier der Fall.

MattyRecht schrieb am 28.08.2015

Rechts so; Des Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.08.2015 - 1 U 76/15 - Da viele verkannten und nicht zuhörten, da die Gefahr mit dem Bauen an solchen Wasserstraßen selbst man Schuld ist, wenn es zu solchen dramatischen Unglücken kommt.

Wie oft ist schon davor gewarnt worden an solchen Flussmagmabecken Häuser zu bauen. Ich finde das hier mal auch zur solchen Ordnung gerufen nun dazu werden müsste. Das in 16 Bundesländer ein allgemeines Baugebiet verbot auf 25 Kilometer geben muss. denn der Verlust der Sache ist man ja immer auch selbst daran Schuld, wer sich in solchen Gefahrenzonen eben begibt.

Armin schrieb am 27.08.2015

Wenn ab 2005 strengere Vorgaben gelten, der Schaden 2013 eingetreten ist muss man eben auch zahlen, schon allein weil es sich um eine Behörde handelt ...

Insofern ist nach gesundem Menschenverstand (den eine Behörde ja nicht hat) nicht auf das Baujahr abzustellen, sondern die strengeren Vorschriften ab 2005 durch Schutzmauern, Deich etc. umzusetzen ..

MattyRecht antwortete am 28.08.2015

Es ginge ja nicht darum wo wer das Recht besitzt, es ginge viel mehr um den Schwachsinn edr Leute die so nahe an Flussbetten bauen. Wie oft muss ich davor warnen, es gibt dazu auch ein schon altes Sprichwort. Wer nicht hören will zahlt immer die Zeche!! Denn gegen die Natur kommt eben kein Arsch dagegen an!! Gut so das es eben auch dann alle trifft!!

Armin antwortete am 28.08.2015

Das ist eben doch der falsche Ansatz, wenn sie dort bauen durften (und das ist ja unstreitig ...) dann genießen sie eben auch den gleichen Schutz wie andere in nicht gefährdeten bereichen ...

Übrigens ist eine Entfernung zum Fluss schlicht untauglich, ich wohne selbst etwa 500 m von der Donau entfernt, dennoch wird es aufgrund eines Höhenunterschieds von geschätzt mindestens 20 m und einem zum anderen Ufer gelegenen Talfläche (landwirtschaftliches Ackerland) wohl nie ein Hochwasser bei mir im Gebäude geben ...

Insofern verbleibt es bei meinen bisherigen Ausführungen.

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