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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.10.1987
- 9 U 227/86 -
Kein Anspruch gegen Hauseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz wegen herabgefallenen Eiszapfen
Hauseigentümer nicht verpflichtet Eiszapfen zu entfernen, Bürgersteig abzusperren und Warnhinweis anzubringen
Ein Hauseigentümer ist regelmäßig nicht dazu verpflichtet Eiszapfen zu entfernen, den Bürgersteig abzusperren oder Warnhinweise anzubringen. Daher haftet er in der Regel nicht auf Schadenersatz, wenn ein Passant wegen eines herabgefallenen Eiszapfens verletzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1985 wurde eine Fußgängerin auf dem
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen des herabgefallenen Eiszapfens zugestanden. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass ein
Keine Pflicht zum Abschlagen der Eiszapfen
Ein Herabfallen der
Entfernen der Eiszapfen durch Feuerwehr unzumutbar
Der
Absperrpflicht für Bürgersteig bestand nicht
Der
Keine Pflicht zur Anbringung von Warnhinweisen
Angesichts dessen, das jeder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 663/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 663 NJW-RR 1988, 663 | Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ)
Jahrgang: 1988, Seite: 204 OLGZ 1988, 204 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1989, Seite: 99 VersR 1989, 99
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Dokument-Nr. 17629
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