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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.02.2017
- 7 U 72/16 -
Einbindung des Auftraggebers in Planung ohne Aufzeigen möglicher Risiken befreit Architekten nicht von Haftung
Zustimmung des Auftraggebers zur Planung steht unter stillschweigender Bedingung des Gelingens
Wird der Auftraggeber in den Planungen des Architekten mit einbezogen, so befreit dies den Architekten dann nicht von seiner Haftung für ein mangelhaftes Werk, wenn er den Auftraggeber nicht auf die Risiken der Planung hingewiesen hat. In diesem Fall steht die Zustimmung des Auftraggebers unter der stillschweigenden Bedingung des Gelingens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2006 wurde eine Architektengesellschaft von der Stadt Hannover mit der Planung und Überwachung des Umbaus bzw. der Renovierung der Küche des Congress Centrums beauftragt. Nachfolgend stellten sich am Fußboden der Küche gravierende
Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauplanung und Bauüberwachung
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Architektengesellschaft zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf
Kein Haftungsausschluss aufgrund Einbindung der Stadt in Planung
Soweit die Beklagte anführte, dass die Fußbodenkonstruktion einvernehmlich mit der Klägerin festgelegt worden sei, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Die Beklagte habe als planende Architektin allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion getragen. Dieses Risiko könne sie nicht auf die Klägerin als Auftraggeberin verlagern, indem sie diese vor der Ausführung in ihre Planungsüberlegungen einbeziehe und ihre
Haftungsausschluss bei Zustimmung zur Konstruktion mit Kenntnis des Risikos
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 14.04.2016
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Dokument-Nr. 26183
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