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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10.08.2022
21 WF 87/22 -

Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung während intakter Ehe

Unbillige Härte nicht Voraussetzung für Antrag auf Mitbenutzung

Während einer intakten Ehe hat jeder Ehegatte einen auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung. Das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361 b Abs. 1 BGB ist keine Voraussetzung. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Ehemann beim Amtsgericht Cuxhaven Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er wurde von seiner Ehefrau aus der Ehewohnung herausgeworfen und hat seitdem keinen Zutritt mehr zur Wohnung und somit zu seinen persönlichen Sachen. Zudem musste er in eine Notunterkunft ziehen. Das Amtsgericht wies den Verfahrenskostenhilfeantrag mit der Begründung zurück, dass eine Wohnungszuweisung nur in Betracht komme, um eine unbillige Härte zu vermeiden, die vorliegend nicht dargetan worden sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Anspruch auf Mitbenutzung setzt nicht Vorliegen einer unbilligen Härte voraus

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Ehemanns. Seinem Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnung könnten nicht von vornherein hinreichende Erfolgsaussichten abgesprochen werden, so dass ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei. Ein Anspruch auf Mitbenutzung und Mitbesitz der Ehewohnung folge aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und der dort geregelten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Leben die Ehegatten in einer Ehewohnung, so stehe ihnen der Mitbesitz an der Ehewohnung unabhängig davon zu, ob sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben oder nur ein Ehegatte Partei des Mietvertrags ist. Das bloße Verlassen der Ehewohnung führe nicht zum Erlöschen des Mitbesitzes.

Kein Anspruch auf Mitbenutzung bei Trennung

Das Recht auf Mitbesitz entfalle, so das Oberlandesgericht, wenn die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung eine abweichende Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen haben oder ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit dem Willen ausgezogen ist, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen. An beiden fehle es hier.

Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes

Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cuxhaven, Beschluss vom 04.07.2022
    [Aktenzeichen: 11 F 1215/22]
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