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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.02.2020
14 U 69/19 -

Achtjähriges Kind kann für Schädigung anderer Fußgänger im Straßenverkehr haftbar sein

OLG Celle zur Verantwortlichkeit von Kindern für Schäden im Straßenverkehr

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein achtjähriges Kind haftbar sein kann, wenn es andere Fußgänger im Straßenverkehr schädigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Sommerurlaubs mit ihren Eltern fuhr ein achtjähriges Kind - welches bereits seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt - auf einer Uferpromenade mit dem Fahrrad. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter zu Fuß hinter dem Kind. Während das Kind vorwärts fuhr, sah es über einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern um und steuerte dabei auf eine Fußgängerin zu. Bei dem Versuch, einen Zusammenstoß mit dem sich nähernden Kind zu verhindern, stürzte und verletzte sich die Fußgängerin. Die Eltern hatten ihrerseits versucht, das Kind - welches noch eine Vollbremsung einleitete - durch Rufe zu warnen. Die Fußgängerin nahm das Kind und dessen Eltern vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

OLG verurteilt Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Landgericht Hannover wies die Klage der Fußgängerin ab. Auf deren Berufung änderte das Oberlandesgericht Celle die Entscheidung des Landgerichts teilweise ab und verurteilte das Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein Anspruch gegenüber den Eltern des Kindes bestehe demgegenüber nicht, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten.

Voraussetzungen für die Haftung von Kinder für von ihnen verursachte Schäden

In der Entscheidung legte das Oberlandesgericht noch einmal die Voraussetzungen dafür dar, unter denen Kinder für von ihnen verursachte Schäden haften. Nach dem Gesetz (§ 828 BGB) sind Minderjährige unter sieben Jahren für anderen zugefügte Schäden nicht verantwortlich. Solange sie keine zehn Jahre alt sind, haften Kinder auch nicht für Schäden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder im Schienenverkehr. Von sieben bis 17 Jahren haften Minderjährige aber für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.

Kind ist für die von Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich

Für den geschilderten Vorfall zwischen dem achtjährigen Kind und der Fußgängerin kam es nach Ansicht des Oberlandesgerichts darauf an, ob einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, bewusst sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf. Wenn das Kind hätte voraussehen können und müssen, dass die an den Tag gelegte Fahrweise auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte, habe es auch die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation erkennen und sich dieser Erkenntnis gemäß verhalten müssen. Das Oberlandesgericht war auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugt, dass diesem zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es ein Fehler ist, während des Fahrradfahrens über einen längeren Zeitraum die Blickrichtung vom Fahrweg nach hinten abzuwenden. Das konkrete Verhalten des Kindes sei auch nicht aufgrund einer plötzlich auftretenden Situation reflexhaft ausgelöst gewesen (wie z. B. das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn). Deshalb sei das Kind für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich und habe den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 22.03.2019
    [Aktenzeichen: 16 O 9/17]
Urteile zu den Schlagwörtern: Fahrrad | Fahrräder | Haftung | Kind | Kinder | Schadensersatz | Schmerzensgeld | Straßenverkehr | Unfall

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Dokument-Nr.: 28468 Dokument-Nr. 28468

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Kommentare (3)

 
 
Stefan schrieb am 27.02.2020

@Dennis Langer: Der Ausdruck "Eltern haften für ihre Kinder" ist und bleibt falsch. Eltern würden nur für ein eigenes Fehlverhalten haften, z.B. für eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Dafür wäre (grob gesagt) erforderlich, dass das Verhalten des kindes für die Eltern konkret vorhersehbar war und die Eltern den Schaden noch hätten verhindern können. Das war hier nicht der Fall. Ansonsten kann - wie dieses Urteil - zeigt, ein einsichtsfähiges Kind ab 7 Jahren SELBST für einen verursachten Schaden haften. In der Regel werden (müssen aber nicht!) die Eltern diesen Schaden übernehmen, ansonsten bleibt nur die Zwangsvollstreckung gegen das Kind selbst. Dieses hat zwar zunächst noch kein eigenes pfändbares Einkommen, möglicherweise aber durchaus schon Vermögen, z.B. ein Sparbuch. Das alles ist kein Problem, wenn die Eltern für sich UND das Kind eine Haftpflichtversichereung abgeschlossen haben. Achtung: Es gibt sog. Single-Versicherungen, die eigene Kinder nicht umfassen. Und nochmal Achtung: Bei Kindern unter 7 Jahren kann das Kind nicht für selbst verursachte Schäden haften. Die Eltern nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Es gibt nicht wenige Fälle, in denen der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Daher sollten die Eltern überprüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung auch jüngere Kinder als 7 Jahren umfasst.

Dennis Langer schrieb am 27.02.2020

Das Kind ist zwar per deutschem Strafrecht nicht strafbar, aber durchaus haftbar. Die Eltern werden für den Schaden aufkommen müssen. Nicht umsonst heißt es häufig: "Eltern haften für ihre Kinder!" Hoffentlich waren sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens gut familienhaftpflichtversichert.

Rainer Smieskol antwortete am 27.02.2020

Hallo und guten Morgen,

vollkommen richtig, eine gute Privathaftpflicht muß sein!

Aber wer zahlt nun nach den Ausführungen: "Ein Anspruch gegenüber den Eltern des Kindes bestehe demgegenüber nicht, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten."

mfG

Rainer Smieskol

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