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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 29.05.2008
- 2 U 19/08 -
Kein Verschulden einer Mutter, die ihr Kind auf dem Rücksitz anschnallt, wenn die Tür ihres parkenden Pkw von einem vorbeifahrenden Pkw wegen fehlenden Sicherheitsabstandes beschädigt wird
Zu den Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat entschieden, dass eine Mutter kein Verschuldensvorwurf trifft, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes in einem am Straßenrand parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkw öffnet und diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.
Die Ehefrau des Klägers parkte den Pkw des Klägers am 15.12.2006 erlaubter Weise am rechten Fahrbahnrand des D.-Wegs in Bremerhaven. Nachdem sie Einkäufe erledigt hatte, setzte sie von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie, ohne dass ein herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre, mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte in der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Klägerfahrzeuges. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt EUR 6.070,82.
Landgericht sprach der Ehefrau ein Mitverschulden zu
Das Landgericht hat ein
Oberlandesgericht sieht bei der Ehefrau kein Mitverschulden - Keine Gefährdung im Sinne des § 14 StVO
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers nach § 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO, Text ist unten abgedruckt) zwar verpflichtet gewesen sei, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Anders als das Landgericht war das OLG aber nicht der Auffassung, dass die Ehefrau des Klägers beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den - unstreitigen - Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Ehefrau des Klägers vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne des § 14 StVO könne aber nur dann angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, weil der Beklagte die Gefahrensituation richtig erkannt und sich lediglich bei dem notwendigen seitlichen Abstand zum Klägerfahrzeug verschätzt hatte.
Auszug aus dem Gesetz:
§ 14 StVO: Sorgfaltspflichten beim Ein- und
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muss er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hanseatischen OLG in Bremen vom 29.05.2008
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Dokument-Nr. 6133
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